Osterfeuer


Osterfeuer
Osterfeuer
Osterfeuer gelten als Brauchtumsfeuer und können während der Osterzeit angezündet werden. Hierzu darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt verwendet werden.

Es müssen lediglich der Veranstaltungsort, - zeitpunkt und die aufsichtshabende Person an die örtliche Ordnungsbehörde gemeldet werden.

Nutzen Sie dazu einfach unser Online-Formular.

Beim Abbrennen von Osterfeuern ist Folgendes zu beachten:

  • 100 m Abstand von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind 
  • 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen 
  • 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen
  • Es dürfen nur pflanzliche Abfälle verbrannt werden; behandeltes Holz, Stoffe wie Mineralöle, Mineralölprodukte; Altreifen usw. dürfen nicht zum Entfachen und zur Unterhaltung des Feuers eingesetzt werden.
  • Das Verbrennen von Haus – und Küchenabfällen ist unzulässig.
  • Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass durch Funkenflug und Strahlungswärme keine Sekundarbrände entstehen können.
  • Das Brennmaterial darf frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Durch das Anbringen von Flatterbändern oder Vogelscheuchen ist der Nestbau und der Brutbeginn von Vögeln zu verhindern. Am Tage des Verbrennens ist das Material zum Schutze der Kleintiere umzuschichten.
  • Bei starkem Wind darf das Feuer nicht abgebrannt werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei starkem Wind unverzüglich zu löschen.
  • Während des Verbrennungsvorgangs ist das Feuer durch die verantwortliche Person oder einer von ihm Verantwortlichen beauftragten Person ständig zu beaufsichtigen.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Die Ausnahmegenehmigung ist am Veranstaltungsort zur Einsichtnahme durch Polizeibeamte und Dienstkräften der Ordnungsbehörde bereitzuhalten. Den Anweisungen der Feuerwehr-, Polizei – und Ordnungskräfte ist unverzüglich Folge zu leisten.

Kosten

gebührenfrei

Rechtsgrundlagen

Landesimmissionsschutzgesetz

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner