Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen kann entweder einer der Geburtsnamen, oder einer der, zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten, Familiennamen der Ehegatten bestimmt werden.
Auf gemeinsame Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstreckt sich der Ehename automatisch. Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich der Namenserklärung ihrer Eltern anschließen.
Die Erklärung zum gemeinsamen Ehenamen ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.
Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)