Das Landeshundegesetz unterscheidet zwischen gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und großen Hunden. Zu den großen Hunden zählen Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindestgewicht von 20 kg haben.
Diese Hunde dürfen auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden. Große Hunde sind zusätzlich zur hundesteuerlichen Meldung mit nachfolgenden Unterlagen bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden.