Vertragen statt klagen
Im Bereich der Stadt Halver gibt es zwei Schiedspersonen, die Aufgaben im Bereich der Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten ehrenamtlich wahrnehmen.
Schiedsamtsbezirk I |
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Die Zuständigkeit der Schiedspersonen ist in folgenden Bereichen gegeben:
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Gemäß § 13 Schiedsstellengesetz NRW wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.
Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei
Strafsachen
Die Schiedsämter nach dem Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind gemäß VV zu § 1 Abs. 1.2 Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der StPO.
Das bedeutet, dass bei
zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss.
Erst wenn ein solcher Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann bei Vorlage einer entsprechenden, von der Schiedsperson auszustellenden Sühnebescheinigung (gem. § 40 SchG NRW) Klage vor Gericht eingereicht werden.
Schiedsämter sind...
Dabei ist zu beachten, dass die Zuständigkeit des Schiedsamtes sowohl obligatorisch als auch freiwillig gegeben sein kann. So ist z.B. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung ein Schiedsverfahren vorgeschrieben, jedoch nur bis zu einem Gegenstandswert bis 600,-- ¤ (§ 20 Abs. 1 Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO). Bei einem höheren Gegenstandswert kann die Schiedsstelle freiwillig dennoch angerufen werden.
In jedem Fall können Streitigkeiten durch einen rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Vergleich beendet werden! Gemäß § 14 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen ist für das Schlichtungsverfahren die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.