Automatenaufsteller dürfen Geldspielgeräte nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde zuvor schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort hierfür geeignet ist.
Kosten
50,00 ¤
250,00 ¤ für Spielhallen
Notwendige Unterlagen
Antrag
Kopie der Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsgrundlagen
§ 33c der Gewerbeordnung (GewO)
Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner