Nach § 24ff Baugesetzbuch (BauGB) steht der Stadt unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Falls das Recht nicht ausgeübt wird, erhält der Notar ein Negativattest, die sogenannte Vorkaufsrechtsbescheinigung, um die Umschreibung im Grundbuch voranzutreiben.
Die Vorkaufsrechtsbescheinigung wird in der Regel vom Notar im Rahmen des Kaufvertrages direkt bei der Stadt beantragt. Wer die Kosten hierfür übernimmt, bestimmt der Kaufvertrag (in der Regel der Käufer).