Die Angleichungserklärung eröffnet einer Person die Möglichkeit zur Namensänderung, wenn sie ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat, und sich der Name fortan - z. B. durch Einbürgerung - nach deutschem Recht richtet.
Im Rahmen der Angleichungserklärung
Die Erklärung muss beim Standesamt abgegeben werden und wird je nach Einzelfall beim Standesamt des Wohnortes des Erklärenden oder ersatzweise beim Standesamt I in Berlin wirksam.
Namensänderung:
Gebührenpflichtige Bescheinigung über Ihre Namensänderung (kann nur bei dem für die Erklärung zuständigen Standesamt beantragt werden):