Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten finanzielle Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bar- und Sachleistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten die Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
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eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
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über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
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eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimtland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
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eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
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vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
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Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
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einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Zu gewähren ist der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts.