Im öffentlichen Raum ist zu anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand
von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit die CoronaSchVO nichts anderes bestimmt. Ausnahmen finden Sie iom Verordnungstext.
Im Handel, in Arztpraxen oder vergleichbaren Einrichtungen, im ÖPNV und in Gottesdiensten besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske unabhängig von der
Einhaltung eines Mindestabstands.
In sonsten Fällen reicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) aus.