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Halver.de wieder online, aber....

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Hinweise für Schausteller

Hinweise
für Schausteller
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Das Standgeld richtet sich nach der Gebührenordnung über das auf dem Wochenmarkt und auf dem Jahrmarkt (Kirmes) in Halver zu entrichtende Marktstandsgeld vom 02.03.1971 in der z. Zt. gültigen Fassung.

Es sollte bereits vor der Kirmes unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der Konten der Stadtverwaltung Halver überwiesen werden.

  • Bankverbindungen der Stadt Halver

Hinweis: Bei Nichtbeachtung des Zahlungstermins erlischt jeglicher Platzanspruch; eine eventuell schon geleistete Teilzahlung wird nicht erstattet.

Die schriftliche Genehmigung zum Aufstellen des Geschäftes wird am

  • Mittwoch, 29.05.2024 und
  • Freitag, 31.05.2024,

jeweils in der Zeit von 08:30 bis 12:00 Uhr im Rathaus, Thomasstraße 18, Zimmer 7, ausgegeben. Am Samstag, 01.06.2024, ist das Rathaus nicht besetzt.

Im Standgeld sind Strom-, Wasser-, Anschluss-, Abfall- und Montagekosten nicht enthalten. Gebühren für Gestattungen nach dem Gaststättengesetz sind ebenfalls nicht im Standgeld enthalten; diese werden direkt vor Ort kassiert.

Die Stromversorgung wird durch ein von der Stadt Halver beauftragtes Unternehmen sichergestellt. Jedes Geschäft hat hierüber Strom zu beziehen. Die Kosten sind direkt mit dem Stromversorgungsunternehmen abzurechnen.

Die Wasserversorgung wird - so weit wie möglich - durch die Stadt Halver durch das Aufstellen von Standrohren an einigen Hydrantenstandorten sichergestellt. Es besteht damit die Möglichkeit, hier Wasser zu beziehen. Das Wassergeld wird als Pauschale vor Ort kassiert. Die Standrohre werden bei Bedarf ab Montag, 27.05.2024, aufgestellt. Die restlichen Standrohe werden am Freitag, 31.05.2024, ab 08:00 Uhr aufgestellt und am Dienstag, 04.06.2024, ab 08:00 Uhr, wieder abgebaut. Soweit keine Wasserentnahme aus diesen Standrohren möglich ist, verbleibt es bei der bisherigen Regelung (Bezug von Privatgrundstücken und private Abrechnung).

Die Platzverteilung erfolgt am Mittwoch, 29.05.2024 um 10:00 Uhr (Treffpunkt Kreuzung Frankfurter Straße / Bahnhofstraße). Die Anweisungen der Mitarbeiter der Ordnungsbehörde der Stadt Halver sind verbindlich. Die Stadt Halver haftet nicht für die Beschaffenheit des zugeteilten Platzes.

Am Donnerstag, 30.05.2024, findet um 18:30 Uhr im Saal des Kulturbahnhofes, Bahnhofstraße 19, 58553 Halver, die jährliche Schaustellerbesprechung statt.

Mit dem Aufbau der Geschäfte darf - mit Ausnahme einer besonderen ordnungsbehördlichen Verordnung - nicht vor Mittwoch, 29.05.2024, 19:00 Uhr, begonnen werden, mit dem Abbau erst am Dienstag, 04.06.2024, 06:00 Uhr.

Sofern bei Ihrem Geschäft eine Bauabnahme infrage kommt, ist der Aufbau so zügig vorzunehmen, dass die Bauabnahme am Freitag, 31.05.2024, ab 09:30 Uhr vormittags durchgeführt werden kann. Der Inhaber muss persönlich anwesend sein. Die Gebühren für die Bauabnahme gehen zu Lasten des Schaustellers. Werden Spielerlaubnis, Geschäftseröffnung oder Geschäftsbetrieb untersagt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Standgeldes.

Die Weiterverpachtung des Standplatzes ist nicht statthaft. Das Graben von Gruben und Löchern auf dem Platz ist verboten.

Das Geschäft ist auf dem zugeteilten Platz vollständig aufzubauen und an jedem Veranstaltungstag bis mindestens 23:00 Uhr in Betrieb zu halten. Ab 22:00 Uhr sind die Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte entsprechend der Nachtruhe so zu betreiben, dass die Werte von 50 dB(A) nicht überschritten werden.

Die Geschäfte müssen bis zum Dienstag, 04.06.2024, 10:00 Uhr abgebaut sein. Fahrzeuge und Wagen sind bis Dienstag, 04.06.2024, 10:00 Uhr, aus dem Kirmesgelände zu entfernen.

Das Geschäft ist auf dem zugeteilten Platz vollständig aufzubauen und an jedem Veranstaltungstag bis mindestens 23:00 Uhr in Betrieb zu halten.

Beginn an den einzelnen Kirmestagen:

  • Freitag - Montag: 14:00 Uhr

Die Reinigung des Kirmesstandplatzes obliegt dem jeweiligen Standbetreiber. Dabei sind der Stand einschließlich der seitlichen Flächen und die davor liegende Straßenfläche bis zur Straßenmitte täglich nach Betriebsschluss mit einem Handbesen zu reinigen. Nach Abbau des Geschäftes ist die gesamte Fläche besenrein zu hinterlassen.

Bitte gut durchlesen!

Die Reinigungskosten für die Kirmes steigen von Jahr zu Jahr!

Wenn nicht schon wieder die Standgelder erhöht werden sollen - und das wollen wir sicher alle nicht - müssen andere Wege beschritten werden.

Oberster Grundsatz

Oberster Grundsatz muss sein, Müll und Abfall nach Möglichkeit zu vermeiden. In allen Fäl-len, in denen Abfall wiederverwertet werden kann (Transport- und Umverpackungen, Papier- und Glasabfälle, alle Materialien mit dem "grünen Punkt"), hat der Standbetreiber diesen Abfall selbst zu sammeln und nach Ende der Veranstaltung einer den gesetzlichen Vorschriften (Verpackungsverordnung - Duales System Deutschland) entsprechenden Verwertung zuzuführen.

Reinigungspflicht der Standbetreiber

Ganz ohne Kirmesabfall wird es aber nie gehen. Gemeint sind die Abfälle, die ganz einfach durch den Kirmesbetrieb entstehen und die dann das Kirmesgelände verunzieren. Aus Kostengründen wird die Reinigungspflicht für diese Abfälle dem jeweiligen Standbetreiber auferlegt. Der Kirmesstandplatz einschließlich der Seitenflächen zwischen den Ständen, des dahinter liegenden Bürgersteiges und der davor liegenden Straßenfläche bis zur Straßenmitte ist täglich nach Betriebsschluss mit einem Handbesen zu reinigen.

Abfallcontainer

Die Stadt Halver wird für diesen Kehricht den Standbetreibern 3 - 4 Abfallcontainer zur Verfügung stellen. Genaue Informationen über die Standorte erhalten Sie vor Beginn der Veranstaltung!

Besenrein

Nach dem Abbau des Geschäftes am 13.06.2023 ist die gesamte Fläche besenrein zu hinterlassen. Wegen der in der verkehrsarmen Mittagszeit durchzuführenden Endkontrolle muss das Geschäft am 13.06.2023 bis 10:00 Uhr abgebaut und aus dem Kirmesgelände entfernt sein. Dies gilt auch für die einheimischen Bierwagen und Getränkestände!

Bei Nichteinhaltung

Die Ordnungsbehörde der Stadt Halver wird die Einhaltung der Reinigungspflicht durch die Standbetreiber täglich kontrollieren. Kommt ein Standbetreiber seiner Reinigungspflicht nicht nach, wird für jeden festgestellten Verstoß eine Vertragsstrafe von 50,00 € fällig. Außerdem kann er dann für zukünftige Jahrmärkte in Halver nicht mehr mit einer Platzzusage rechnen.

Für das Geschäft ist eine gültige und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend ausreichend hohe Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Unterlagen hierüber sind der Ordnungsbehörde der Stadt Halver umgehend zur Einsichtnahme vorzulegen.

Das Hausieren auf dem Kirmesplatz ist untersagt.

Imbiss- und Ausschankbetrieben wird die Genehmigung zum Aufstellen und Betrieb des Geschäftes nur dann erlaubt, sofern kein Einweg- und / oder Wegwerfgeschirr verwendet wird. Die Stadt Halver wird die Kirmesgenehmigung davon abhängig machen, dass entweder pfandpflichtiges wieder verwertbares Geschirr einschließlich Besteck und Trinkgefäßen (sog. Mehrweggeschirr aus Porzellan, Glas, Kunststoff oder Metall) oder aber essbares oder kompostierbares "Geschirr" (Teigwaren oder Schälchen aus modifizierter Stärke) verwendet werden, z. B. Bratwurst im Brötchen, Reibekuchen auf Brot, Currywurst und Pommes frites im Stärkeschälchen etc.). Getränke in Einweg-Plastikbechern dürfen nicht verkauft werden, sondern nur Getränke in Pfandflaschen, Pfanddosen oder Pfandgläsern mit Rücknahme. Servietten dürfen nicht zur freien Verwendung aufgestellt sein, sondern nur auf besondere Aufforderung des Gastes abgegeben werden.

Verkäufer in Lebensmittelbetrieben müssen die nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Gesundheitszeugnisse vorweisen.

Besitzer von Ausspielungsgeschäften erhalten von der Ordnungsbehörde nur dann eine Genehmigung zum Betreiben des Geschäftes, wenn Sie durch Vorlage einer Steuerquittung des zuständigen Finanzamtes nachweisen, dass sie ihre Steuerpflicht erfüllt haben oder dass sie von der Steuer freigestellt sind.

Fahrzeuge und Wagen dürfen innerhalb des Kirmesgeländes (Bahnhofstraße, Frankfurter Straße, Zentraler Omnibusbahnhof und in der Schulstraße zwischen Mittelstraße und Frankfurter Straße) nicht vor Mittwoch, 07.06.2023, 19:00 Uhr, aufgestellt werden.

Fahrzeuge und Wohnwagen, soweit sie nicht für den Betrieb benötigt werden, sind auf den vorgesehenen Parkplätzen abzustellen.

Für das Abstellen von Fahrzeugen und Wagen stehen die Schützenstraße, Wiesenstraße, Jugendheimstraße, Hagedornstraße, Berliner Platz, Platz am Herpiner Weg und der Platz an der Karlshöhe zur Verfügung. In der Schulstraße und Mittelstraße von der Einmündung Thomasstraße bis zur Schulstraße dürfen Baufahrzeuge und Wohnwagen nicht abgestellt werden.

Sollte das Geschäft trotz erfolgter schriftlicher Zusage seitens des Schaustellers nicht aufgebaut und / oder beschickt werden, ist ein Betrag in 3-facher Höhe des Standgeldes - mindestens jedoch 300,00 €, zu zahlen. Dieser Betrag wird durch gesonderten Leistungsbescheid erhoben. Ein etwa bereits entrichtetes Standgeld wird angerechnet.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Aufbau nicht bis zum o.g. Zeitpunkt erfolgt ist oder das Geschäft aus vom Schausteller zu vertretenden Umständen vor dem o.g. Zeitraum abbaut oder schließt.

Wird den o.g. Auflagen nicht Folge geleistet, so wird die Ordnungsbehörde gemäß §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW die Fahrzeuge, Wagen und / oder Geschäfte im Wege der Ersatzvornahme aus dem Kirmesgelände entfernen bzw. die Reinigung im Wege der Ersatzvornahme durchführen und die entstehenden Kosten dem Schausteller auferlegen.

Sollte aufgrund gesetzlicher Regelungen, höherer Gewalt o. ä. die Kirmes nicht stattfinden können, verpflichten sich die Schausteller bereits jetzt, auf evtl. Schadensersatzansprüche zu verzichten. Bereits gezahlte Standgelder werden in diesem Fall erstattet.

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