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Landesweiter Warntag

Am 12. März 2026 findet in Nordrhein-Westfalen der landesweite Warntag statt. 

Dieser dient einerseits dazu, die Bevölkerung für das Thema Warnung zu sensibilisieren und andererseits die Warninfrastruktur zu testen. Dazu werden um 11:00 Uhr die kommunalen Warnkonzepte erprobt und alle örtlichen Warnmittel ausgelöst. Zusätzlich kann die Probewarnung zum Beispiel über Sirenen, Lautsprecherfahrzeuge oder auch über Social-Media verbreitet werden. Darüber hinaus wird das Lagezentrum der Landesregierung um 11:00 Uhr das Modulare Warnsystem und alle
damit verbundenen Warnmittel (Medienanstalten, Warn-Apps wie NINA, die Stadtwerbetafeln der Firmen Ströer und Wall und auch Cell-Broadcast) auslösen.
Wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben die Möglichkeit geben, auch Ihre nachgeordneten Behörden über den Warntag in Kenntnis zu setzen,
um etwaige Störungen in Betriebsabläufen minimieren zu können.

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und das Ministerium für Schule und Bildung sind - aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit - mit gesondertem Schreiben unterrichtet worden.

Gebührenübersicht


Gebührenübersicht
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Information der Stadt Halver zu den Grundbesitzabgaben

Der Rat der Stadt Halver hat die Gebühren für die Grundbesitzabgaben 2026 beschlossen. Mit den nachstehenden Informationen werden die städtischen Abgaben erläutert.

  • Grundsteuer A - jährliche Steuer für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
    Messbetrag (wird festgesetzt vom Finanzamt) x der Hebesatz 250 %
     
  • Grundsteuer B - jährliche Steuer für
    • Nichtwohngrundstücke
      Messbetrag (wird festgesetzt vom Finanzamt) x der Hebesatz 1.204 %
    • Wohngrundstücke
      Messbetrag (wird festgesetzt vom Finanzamt) x der Hebesatz 602 %
  • Abschlag der Schmutzwassergebühr 2026
    Für die Einleitung von Schmutzwasser (Sanitär, Küche, usw.) in den städtischen Kanal wird ein Abschlag berechnet. Dieser berechnet sich aus dem Frischwasserverbrauch des Jahres 2025.

    Frischwasserverbrauch 2025 in m³ x 1,75 € / bei Kanalanschluss ab dem 01.08.2025 beträgt die Gebühr 1,89 €.
     
  • Abrechnung der Schmutzwassergebühr 2025
    Die geleisteten Abschläge im Jahr 2025 werden nun abgerechnet. Der tatsächliche Wasserverbrauch in 2025 wird mit den Vorauszahlungen verrechnet, es kann sich hierdurch eine Nachzahlung, aber auch ein Guthaben ergeben, welches mit den übrigen Abgaben verrechnet wird.

    Frischwasserverbrauch 2025 in m³ x 1,75 € ./. geleistete Vorauszahlungen, bei Kanalanschluss ab dem 01.08.2025 beträgt die Gebühr 1,89 €.

Das Abwasser wird in den Kläranlagen des Ruhr- und des Wupperverbandes gereinigt. Hierfür erheben die Wasserverbände eine Gebühr, die Verbandsumlage.

  • Abschlag der Verbandsumlage 2026
    Maßstab der Gebührenermittlung ist der Frischwasserverbrauch des Jahres 2025.

    Frischwasserverbrauch 2024 in m³ x 2,19 €.
     
  • Abrechnung der Verbandsumlage 2025
    Die geleisteten Abschläge im Jahr 2025 werden nun auch bei der Verbandslast abgerechnet. Der tatsächliche Wasserverbrauch in 2025 wird mit den Vorauszahlungen verrechnet, es kann sich hierdurch eine Nachzahlung, aber auch ein Guthaben ergeben, welches mit den übrigen Abgaben verrechnet wird.

    Frischwasserverbrauch 2025 in m³ x 2,59 € ./. geleistete Vorauszahlungen.
     

Bei Grundstücken, die nicht an die Wasserversorgung der Stadtwerke Halver GmbH angeschlossen sind, wird je Bewohner ein Verbrauch von 35 m³ unterstellt. Stichtag für die Einwohnerzahl ist der 01.12.2025.

Bei der Klärschlammabfuhr handelt es sich um die Entleerung der Gruben. Ein Kanal ist nicht vorhanden.

Die Gebühr beträgt 113,88 €/cbm

Maßgeblich ist die überbaute Fläche des Grundstückes. Die Versiegelungsart wird differenziert:

  • Begrünte Dachflächen werden bei der Berechnung der Gebühr nur zu 50 % berücksichtigt.
  • Teilweise wasserdurchlässige Flächen wie Ökopflaster, aber auch Asphalt-, Beton-, Pflaster-, Fliesenflächen und sonstige wasserundurchlässige Flächen, die ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt worden sind, werden bei der Berechnung der Gebühr ebenfalls nur zu 50 % berücksichtigt.
  • Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen-, Rasengitterstein- und Porenpflasterflächen sind gebührenbefreit.
  • Bei Nutzung von Niederschlagswasser für die Gartenbewässerung werden die an die Nutzungsanlage (Mindestgröße 1m³) angeschlossenen Flächen zu 50 % berücksichtigt, bei Brauchwassernutzung, z.B. für die Toilettenspülung werden lediglich 10 % der angeschlossenen Fläche berechnet.

Beachten Sie bitte, dass bei Nutzung als Brauchwasseranlage ein Zwischenzähler einzubauen ist, denn das Regenwasser wird durch die Brauchnutzung zu Schmutzwasser und ist somit gebührenrelevant.

Die Meldepflicht obliegt Ihnen.

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,81 € je m² befestigte Fläche. Bei Anschluss an den Kanal nach dem 01.08.2025 beträgt die Gebühr 0,86 €.

Hier ist der Gebührenmaßstab die Frontlänge entlang der Straße, von der aus das Grundstück erschlossen ist. Auch „Hinterlieger“ also Grundstücke, die nicht direkt an die Erschließungsstraße angeschlossen sind, sind gebührenpflichtig, hier und bei Grundstücken, die nicht mit der vollen Länge an die Straße angrenzen, wird die größte dieser Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Gebührenpflichtig sind alle Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslagen. Für einige Straßen wurde die Sommerreinigung auf die Grundstückeigentümer übertragen.

Gebühren für die Sommerreinigung (inkl. Winterdienst): je lfd. Meter 2,45 € jährlich.

Gebühren für den Winterdienst: je lfd. Meter  1,61 € jährlich 

Für die Abfallbeseitigung werden die Gebühren je Restmüllbehälter berechnet. Je bereitgestellten Liter an Restmüllbehältern werden 2,91 € berechnet. Die Gebühr für einen zusätzlichen grünen Behälter beträgt 0,06 € / Liter / Jahr.

Die Größe des Restmüllbehälters berechnet sich wie folgt:

  • Einwohner (mit Erst- oder Zweitwohnsitz) und Gewerbetriebe o.ä. x 10 Liter x 2 Wochen

Bei vorgenommener Kompostierung verringert sich das Behältervolumen je Einwohner um 2 Liter. Sollte sich durch die Kompostierung keine Veränderung des Tonnenvolumens ergeben, werden 10 % der Behältergebühr als Kompostierungsbonus abgezogen.

Grundstücke mit ein oder zwei Bewohnern können weiterhin den Entsorgungsrhythmus auf vier Wochen verlängern. Die Gebühr je Behälter halbiert sich somit.

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