Bebauungsplan Nr. 6 "Höveler Weg" 15. Änderung
15. Änderung
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im Westen von Halver und gliedert sich in drei Teilbereiche mit einer Gesamtfläche von ca. 3,3 ha.
Die Geltungsbereiche der drei Teilbereiche werden wie folgt begrenzt:
Teilbereich 1 (ca. 0,7 ha) wird
- im Norden und Osten durch die Lagerflächen und das Betriebsgelände des Baumaschinenhandels Gebr. Mickenhagen,
- im Süden durch die Wohnbebauung entlang der Straße Auf dem Harnberge und
- im Westen durch Waldflächen begrenzt.
Teilbereich 2 (ca. 1,3 ha) wird
- im Norden durch die gemischt genutzte Bebauung entlang der Remscheider Straße (B229),
- im Osten durch eine Gehölzfläche,
- im Süden durch die Höveler Straße und
- im Westen durch die Wohnbebauung entlang der Straße Auf dem Harnberge begrenzt.
Teilbereich 3 (ca. 1,1 ha) wird
- im Norden durch den Höveler Weg und die Elberfelder Straße,
- im Osten, im Süden und im Westen durch den Waldweg begrenzt.
Ziele der Bebauungsplanänderung
Zur Entwicklung und zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Innenstadtzentrums und des Nahversorgungszentrums von Halver sowie zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche der Nachbarkommunen sollen gemäß den Empfehlungen des vom Rat beschlossenen Einzelhandelskonzeptes in den nicht integrierten Lagen des Stadtgebiets Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen bzw. mit zentrenrelevanten Sortimenten eingeschränkt werden. Gemäß einer weiteren Empfehlung des Einzelhandelskonzeptes soll zur Bündelung des Einzelhandelsangebotes zudem großflächiger nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel primär im Sonderstandort „Hagener Straße/ Märkische Straße" sowie alternativ im Innenstadtzentrum und nicht mehr in den nicht integrierten Lagen angesiedelt werden.
Viele rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Halver, die Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete festsetzen, enthalten jedoch keine Festsetzungen zur Regelung bzw. Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben. Insbesondere Bebauungspläne, die vor der seit 1990 geltenden Fassung der BauNVO in Kraft getreten sind, sind nicht ausreichend vor einer ungewünschten Einzelhandelsansiedlung geschützt. Die Fassungen der BauNVO vor 1990 lassen im Gegensatz zur aktuell gelten Fassung der BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten teilweise uneingeschränkt zu.
Um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Bereichen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche künftig zu steuern, hat der Rat der Stadt Halver am 21.06.2010 die Einleitung der Änderung von insgesamt 14 Bebauungsplänen beschlossen, die alle entweder Misch-, Gewerbe- und/ oder Industriegebiete festsetzen und vor der Novellierung der BauNVO 1990 in Kraft getreten sind.
Um einem Trading-Down-Effekt innerhalb des Mischgebiets und damit verbundene Beeinträchtigungen des Ortsteils vorzubeugen, sollen mit der Änderung des Bebauungsplans auch Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen werden. Neben dem Ausschluss bzw. der Steuerung von baulichen Nutzungen soll die Bebauungsplanänderung auch gleichzeitig die Zulässigkeit von Werbeanlagen regeln, um negative optische Auswirkungen auf das Ortsbild durch zu große oder besonders störende Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu vermeiden.
Verfahrensstand
- Einleitungsbeschluss des Rates der Stadt Halver am 21.06.2010
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 29.02.2024 bis 02.04.2024 einschließlich
- Bürgerversammlung am 19.03.2024
- Beschluss des Rates der Stadt Halver zur formellen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.10.2024
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.10.2024 bis 18.11.2024 einschließlich