Bürger Service
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr) sind in der Verfügung festzulegen.
Einziehung und Teileinziehung sind Gegenakte zur Widmung, die Straßen, Wegen und Plätzen ihre Eigenschaft als öffentliche Straße (teilweise) wieder entziehen. Durch eine Teileinziehung kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt werden.
Über die Einziehung einer Straße entscheidet der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen.
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr) sind in der Verfügung festzulegen.
Einziehung und Teileinziehung sind Gegenakte zur Widmung, die Straßen, Wegen und Plätzen ihre Eigenschaft als öffentliche Straße (teilweise) wieder entziehen. Durch eine Teileinziehung kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt werden.
Über die Einziehung einer Straße entscheidet der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen.
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr) sind in der Verfügung festzulegen.
Einziehung und Teileinziehung sind Gegenakte zur Widmung, die Straßen, Wegen und Plätzen ihre Eigenschaft als öffentliche Straße (teilweise) wieder entziehen. Durch eine Teileinziehung kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt werden.
Über die Einziehung einer Straße entscheidet der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen.
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr) sind in der Verfügung festzulegen.
Einziehung und Teileinziehung sind Gegenakte zur Widmung, die Straßen, Wegen und Plätzen ihre Eigenschaft als öffentliche Straße (teilweise) wieder entziehen. Durch eine Teileinziehung kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt werden.
Über die Einziehung einer Straße entscheidet der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen.
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
Dina
Schwerin
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
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- Telefon
- 02353 73-176
- Fax
- 02353 73-776
- d.schwerin@halver.de
Straßenwidmung und -einziehung
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr) sind in der Verfügung festzulegen.
Einziehung und Teileinziehung sind Gegenakte zur Widmung, die Straßen, Wegen und Plätzen ihre Eigenschaft als öffentliche Straße (teilweise) wieder entziehen. Durch eine Teileinziehung kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt werden.
Über die Einziehung einer Straße entscheidet der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen.