Befreiung von der Ausweispflicht

Personen, die nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen können, die z.B. dauerhauft in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, haben die Möglichkeit, sich von der Ausweispflicht befreien zu lassen. Als Ersatz für den Ausweis erhalten Sie eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes.

Hinweis: Sollten Sie in eine andere Stadt ziehen, müssen Sie die Befreiung von der Ausweispflicht erneut beantragen

  • Nachweis über die Immobilität, z. B. vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst
  • vorhandene Ausweisdokumente
  • bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht bzw. Nachweis über die Betreuung
  • gültiges Ausweisdokument des Antragstellers

§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Ausweispflichtbefreiung
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