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Bildung und Teilhabe

Kinder und junge Erwachsene aus einkommensschwachen Familien haben oft nicht die Möglichkeit, bei Klassenfahrten, anderen Freizeitangeboten oder Vereinsaktivitäten mitzumachen. Manchmal fehlt auch das nötige Geld für die erforderliche Ausstattung mit Schulbedarfsgegenständen, für die Bezahlung der schulischen Mittagsverpflegung oder für die Finanzierung von Nachhilfeunterricht. Bisweilen können die persönliche Interessen und Begabungen der Kinder nicht angemessen gefördert werden (z.B. durch Musikunterricht, Ballettunterricht), weil das Familienbudget derartige Ausgaben einfach nicht ermöglicht.

Das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen. Die oben genannten und weitere Bedarfe dieser Kinder und jungen Erwachsenen in Bezug auf Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Daher hat der Gesetzgeber für derartige Bedarfssituationen (zusätzliche) finanzielle Leistungen vorgesehen, die in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

Welche Leistungen gibt es?
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe:

  • (Schul-)Ausflüge und mehrtägige (Schul-)Fahrten für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, in einer Kindertageseinrichtung (KiTa) oder Kindertagespflege
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
  • Mittagsverpflegung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der Kindertageseinrichtung/ - tagespflege oder Schule
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (z.B. Sportverein, Musikschule etc.)

Welche Kosten werden bei eintägigen (Schul- /KiTa-) Ausflügen und mehrtägigen (Schul-)Fahrten übernommen?
Für Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen, und für Kinder in Kindertageseinrichtungen / - tagespflege , können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Schulfahrten übernommen werden.

Was gehört zum Schulbedarf?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für die Schulausstattung in dem Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt 100 € und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt 50 €. Die Fortschreibung der Beträge erfolgt entsprechend der Regelbedarfsstufen - Fortschreibungsverordnung. Hierdurch werden alle anfallenden Anschaffungen von Schulmaterial abgegolten.

Wann werden Schülerbeförderungskosten übernommen?
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten die notwendigen Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von einer anderen Seite, insbesondere vom Schulträger übernommen werden.

Was bedeutet Lernförderung?
Einige Kinder brauchen Unterstützung, um in der Schule die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. 

Wer trägt die Kosten der Mittagsverpflegung?
Die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kindertageseinrichtung/-tagespflege können übernommen werden.

Was bedeutet Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von pauschal 15 € monatlich und damit insgesamt bis zu 180 € jährlich für Vereins - , Kultur - oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Wie werden die Leistungen erbracht?
Die Leistungen werden mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung nicht als Geldleistungen erbracht. Die Leistungen werden Ihnen vom örtlichen Sozialamt bewilligt und mit dem jeweiligen Leistungsanbieter direkt abgerechnet. Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls dem Sozialamt vorlegen müssen.

Wie stelle ich einen Antrag?
Für alle Leistungen im Bereich Bildung und Teilhabe, außer der Lernförderung, ist keine gesonderte Antragstellung mehr erforderlich.

Im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt wird an der grundsätzlichen Voraussetzung einer Antragstellung festgehalten. Hier reicht aber ein Antrag aus, um alle BuT - Leistungen beanspruchen zu können.

Mit dem Grundantrag auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Antrag auf BuT - Leistungen mit eingeschlossen. Die einzelnen Leistungen müssen nur noch näher definiert werden.

Ausnahme sind in allen Bereichen die Leistungen für eine Lernförderung, diese sind gesondert zu beantragen.

 

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.

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