Bürger Service
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung. Erfüllt eine Gebäude oder eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Denkmalförderung
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, ob entsprechende Fördermöglichkeiten (z.B. beim Land NRW) bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern. Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung. Erfüllt eine Gebäude oder eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Denkmalförderung
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, ob entsprechende Fördermöglichkeiten (z.B. beim Land NRW) bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern. Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung. Erfüllt eine Gebäude oder eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Denkmalförderung
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, ob entsprechende Fördermöglichkeiten (z.B. beim Land NRW) bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern. Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung. Erfüllt eine Gebäude oder eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Denkmalförderung
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, ob entsprechende Fördermöglichkeiten (z.B. beim Land NRW) bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern. Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung. Erfüllt eine Gebäude oder eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
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In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, ob entsprechende Fördermöglichkeiten (z.B. beim Land NRW) bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern. Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
Michael M.
Schmidt
Fachbereichsleiter Bauen und Wohnen
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Ramona
Ullrich
stellv. Fachbereichsleiterin Bauen und Wohnen
- r.ullrich@halver.de
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Der erste Schritt in dem Bemühen um den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist dessen Unterschutzstellung. Erfüllt eine Gebäude oder eine Sache die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal wie sie in § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW umschrieben sind, so ist sie als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG) bzw. unter vorläufigen Schutz zu stellen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste wird festgestellt, dass die Erhaltung und sachgerechte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; das Gebäude wird somit zum Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Vor Eintragung in die Denkmalliste hat die Stadt als Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem LWL – Denkmalschutz – in Münster herzustellen.
Denkmalförderung
In den meisten Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern auch teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, ob entsprechende Fördermöglichkeiten (z.B. beim Land NRW) bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.
Steuerbegünstigung
Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern. Sofern die baulichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, kann hierfür eine entsprechende steuerliche Bescheinigung nach dem Denkmalschutzgesetz ausgestellt werden.