Bürger Service
Hilfe für Gehörlose
Hilfe für Gehörlose erhalten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.
Damit Sie Hilfe für Gehörlose erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Diesen Antrag können Sie beim Fachbereich Bürgerdienste stellen. Er wird dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe weitergeleitet.
- Bescheinigung des Hals-, Nasen-, Ohrenarztes
- Personalausweis