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Halver.de wieder online, aber....

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Schiedspersonen

Vertragen statt klagen

Im Bereich der Stadt Halver gibt es zwei Schiedspersonen, die Aufgaben im Bereich der Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten ehrenamtlich wahrnehmen:

Schiedsamtsbezirk I

Schiedsamtsbezirk II

(Der Bezirk umfasst das Gebiet westlich der L 528 (ohne Frankfurter Straße.)

(Der Bezirk umfasst das Gebiet östlich der L 528 (mit Frankfurter Straße einschließlich Oberbrügge-Ehringhausen.)

Schiedsmann:

Christian Dicke
Hermelinweg 23
58553 Halver
Tel.: 02353 665420

Schiedsmann:

Uwe Kessler
Fasanenweg 7
58553 Halver
Tel.: 02353 12445

Die Zuständigkeit der Schiedspersonen ist in folgenden Bereichen gegeben:

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Das Schlichtungsverfahren wird in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.

Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei

  1. Vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Kaufvertrag, Miete, Pacht, Mietnebenkosten, Kredit, Zinsen, Schadensersatz, ...).
  2. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen - Überwuchses (§ 910 BGB), - Hinüberfalls (§ 911 BGB), - Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und - anderer im Nachbarrechtsgesetz NRW genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln.
  3. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Strafsachen
Die Schiedsämter nach dem Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind gemäß VV zu § 1 Abs. 1.2 Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der StPO.

Das bedeutet, dass bei

  • der einfachen Beleidigung (§ 185 StGB),
  • bei Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
  • der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
  • einer Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB),
  • einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und
  • einer Bedrohung (§ 241 StGB)

zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss.

Erst wenn ein solcher Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann bei Vorlage einer entsprechenden, von der Schiedsperson auszustellenden Sühnebescheinigung (gem. § 40 SchG NRW) Klage vor Gericht eingereicht werden.

Schiedsämter sind...

  • kostengünstig,
  • schnell,
  • unbürokratisch und
  • schaffen vollstreckbare Titel.

Dabei ist zu beachten, dass die Zuständigkeit des Schiedsamtes sowohl obligatorisch als auch freiwillig gegeben sein kann. So ist z.B. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung ein Schiedsverfahren vorgeschrieben, jedoch nur bis zu einem Gegenstandswert bis 600,-- € (§ 20 Abs. 1 Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO). Bei einem höheren Gegenstandswert kann die Schiedsstelle freiwillig dennoch angerufen werden.

In jedem Fall können Streitigkeiten durch einen rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Vergleich beendet werden! Gemäß § 14 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen ist für das Schlichtungsverfahren die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.

Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verfahren.

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Schiedsperson.

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