Bürger Service
Schülerinnen und Schülern, die mit dem Bus zur Schule kommen, können die Fahrkosten erstattet werden. Die Stadt Halver übernimmt als Schulträgerin die Schülerfahrkosten, die anfallen würden, wenn die nächstgelegene städtische Schule der entsprechenden Schulform besucht würde. In der Regel werden Schulwegjahreskarten ausgestellt, die bereits im Rahmen der Schulanmeldung beantragt werden.
Der Schulweg ist übrigens der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler und Schülerinnen in NRW bei Schulwegen folgender Länge:
- Grundschulen, Förderschulen (Klassen 1 – 4) bei Schulwegen von mehr als 2,0 Km
- Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien (Klassen 5 – 10) bei Schulwegen von mehr als 3,5 Km
- Gymnasien (Klassen 11 – 13), Berufskollegs bei Schulwegen von mehr als 5,0 Km
Bei den Berufskollegs können lediglich Schüler/innen des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, der Bezirksfachklassen der Berufsfachschule und der Fachoberschulklassen 11 und 12 Schülerfahrkosten beantragen. Allerdings dürfen sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Schüler/innen von Bezirksfachklassen zahlen einen Eigenanteil von 50,00 € monatlich. Der darüber hinausgehende Betrag wird bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 € im Monat übernommen.
Die Bewilligung der Fahrkostenerstattung erfolgt jeweils für ein Schuljahr im voraus. Besucht ein/e Schüler/in an weniger als 4 Tagen in der Woche die Schule oder erfolgt Vollzeitunterricht in geringerem Umfang, wird eine Schulwegjahreskarte aus Kostengründen nicht zur Verfügung gestellt. Dann können die entstandenen Fahrkosten nachträglich erstattet werden.
Antrag (liegen in den Schulen aus)
Bei Verlust der Fahrkarte: 10,00 € Verlustgebühr
Schülerinnen und Schülern, die mit dem Bus zur Schule kommen, können die Fahrkosten erstattet werden. Die Stadt Halver übernimmt als Schulträgerin die Schülerfahrkosten, die anfallen würden, wenn die nächstgelegene städtische Schule der entsprechenden Schulform besucht würde. In der Regel werden Schulwegjahreskarten ausgestellt, die bereits im Rahmen der Schulanmeldung beantragt werden.
Der Schulweg ist übrigens der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler und Schülerinnen in NRW bei Schulwegen folgender Länge:
- Grundschulen, Förderschulen (Klassen 1 – 4) bei Schulwegen von mehr als 2,0 Km
- Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien (Klassen 5 – 10) bei Schulwegen von mehr als 3,5 Km
- Gymnasien (Klassen 11 – 13), Berufskollegs bei Schulwegen von mehr als 5,0 Km
Bei den Berufskollegs können lediglich Schüler/innen des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, der Bezirksfachklassen der Berufsfachschule und der Fachoberschulklassen 11 und 12 Schülerfahrkosten beantragen. Allerdings dürfen sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Schüler/innen von Bezirksfachklassen zahlen einen Eigenanteil von 50,00 € monatlich. Der darüber hinausgehende Betrag wird bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 € im Monat übernommen.
Die Bewilligung der Fahrkostenerstattung erfolgt jeweils für ein Schuljahr im voraus. Besucht ein/e Schüler/in an weniger als 4 Tagen in der Woche die Schule oder erfolgt Vollzeitunterricht in geringerem Umfang, wird eine Schulwegjahreskarte aus Kostengründen nicht zur Verfügung gestellt. Dann können die entstandenen Fahrkosten nachträglich erstattet werden.
Antrag (liegen in den Schulen aus)
Bei Verlust der Fahrkarte: 10,00 € Verlustgebühr
Schülerinnen und Schülern, die mit dem Bus zur Schule kommen, können die Fahrkosten erstattet werden. Die Stadt Halver übernimmt als Schulträgerin die Schülerfahrkosten, die anfallen würden, wenn die nächstgelegene städtische Schule der entsprechenden Schulform besucht würde. In der Regel werden Schulwegjahreskarten ausgestellt, die bereits im Rahmen der Schulanmeldung beantragt werden.
Der Schulweg ist übrigens der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler und Schülerinnen in NRW bei Schulwegen folgender Länge:
- Grundschulen, Förderschulen (Klassen 1 – 4) bei Schulwegen von mehr als 2,0 Km
- Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien (Klassen 5 – 10) bei Schulwegen von mehr als 3,5 Km
- Gymnasien (Klassen 11 – 13), Berufskollegs bei Schulwegen von mehr als 5,0 Km
Bei den Berufskollegs können lediglich Schüler/innen des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, der Bezirksfachklassen der Berufsfachschule und der Fachoberschulklassen 11 und 12 Schülerfahrkosten beantragen. Allerdings dürfen sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Schüler/innen von Bezirksfachklassen zahlen einen Eigenanteil von 50,00 € monatlich. Der darüber hinausgehende Betrag wird bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 € im Monat übernommen.
Die Bewilligung der Fahrkostenerstattung erfolgt jeweils für ein Schuljahr im voraus. Besucht ein/e Schüler/in an weniger als 4 Tagen in der Woche die Schule oder erfolgt Vollzeitunterricht in geringerem Umfang, wird eine Schulwegjahreskarte aus Kostengründen nicht zur Verfügung gestellt. Dann können die entstandenen Fahrkosten nachträglich erstattet werden.
Antrag (liegen in den Schulen aus)
Bei Verlust der Fahrkarte: 10,00 € Verlustgebühr
Schülerinnen und Schülern, die mit dem Bus zur Schule kommen, können die Fahrkosten erstattet werden. Die Stadt Halver übernimmt als Schulträgerin die Schülerfahrkosten, die anfallen würden, wenn die nächstgelegene städtische Schule der entsprechenden Schulform besucht würde. In der Regel werden Schulwegjahreskarten ausgestellt, die bereits im Rahmen der Schulanmeldung beantragt werden.
Der Schulweg ist übrigens der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler und Schülerinnen in NRW bei Schulwegen folgender Länge:
- Grundschulen, Förderschulen (Klassen 1 – 4) bei Schulwegen von mehr als 2,0 Km
- Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien (Klassen 5 – 10) bei Schulwegen von mehr als 3,5 Km
- Gymnasien (Klassen 11 – 13), Berufskollegs bei Schulwegen von mehr als 5,0 Km
Bei den Berufskollegs können lediglich Schüler/innen des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, der Bezirksfachklassen der Berufsfachschule und der Fachoberschulklassen 11 und 12 Schülerfahrkosten beantragen. Allerdings dürfen sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Schüler/innen von Bezirksfachklassen zahlen einen Eigenanteil von 50,00 € monatlich. Der darüber hinausgehende Betrag wird bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 € im Monat übernommen.
Die Bewilligung der Fahrkostenerstattung erfolgt jeweils für ein Schuljahr im voraus. Besucht ein/e Schüler/in an weniger als 4 Tagen in der Woche die Schule oder erfolgt Vollzeitunterricht in geringerem Umfang, wird eine Schulwegjahreskarte aus Kostengründen nicht zur Verfügung gestellt. Dann können die entstandenen Fahrkosten nachträglich erstattet werden.
Antrag (liegen in den Schulen aus)
Bei Verlust der Fahrkarte: 10,00 € Verlustgebühr
Schülerinnen und Schülern, die mit dem Bus zur Schule kommen, können die Fahrkosten erstattet werden. Die Stadt Halver übernimmt als Schulträgerin die Schülerfahrkosten, die anfallen würden, wenn die nächstgelegene städtische Schule der entsprechenden Schulform besucht würde. In der Regel werden Schulwegjahreskarten ausgestellt, die bereits im Rahmen der Schulanmeldung beantragt werden.
Der Schulweg ist übrigens der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler und Schülerinnen in NRW bei Schulwegen folgender Länge:
- Grundschulen, Förderschulen (Klassen 1 – 4) bei Schulwegen von mehr als 2,0 Km
- Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien (Klassen 5 – 10) bei Schulwegen von mehr als 3,5 Km
- Gymnasien (Klassen 11 – 13), Berufskollegs bei Schulwegen von mehr als 5,0 Km
Bei den Berufskollegs können lediglich Schüler/innen des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, der Bezirksfachklassen der Berufsfachschule und der Fachoberschulklassen 11 und 12 Schülerfahrkosten beantragen. Allerdings dürfen sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Schüler/innen von Bezirksfachklassen zahlen einen Eigenanteil von 50,00 € monatlich. Der darüber hinausgehende Betrag wird bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 € im Monat übernommen.
Die Bewilligung der Fahrkostenerstattung erfolgt jeweils für ein Schuljahr im voraus. Besucht ein/e Schüler/in an weniger als 4 Tagen in der Woche die Schule oder erfolgt Vollzeitunterricht in geringerem Umfang, wird eine Schulwegjahreskarte aus Kostengründen nicht zur Verfügung gestellt. Dann können die entstandenen Fahrkosten nachträglich erstattet werden.
Antrag (liegen in den Schulen aus)
Bei Verlust der Fahrkarte: 10,00 € Verlustgebühr
Schülerinnen und Schülern, die mit dem Bus zur Schule kommen, können die Fahrkosten erstattet werden. Die Stadt Halver übernimmt als Schulträgerin die Schülerfahrkosten, die anfallen würden, wenn die nächstgelegene städtische Schule der entsprechenden Schulform besucht würde. In der Regel werden Schulwegjahreskarten ausgestellt, die bereits im Rahmen der Schulanmeldung beantragt werden.
Der Schulweg ist übrigens der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler und Schülerinnen in NRW bei Schulwegen folgender Länge:
- Grundschulen, Förderschulen (Klassen 1 – 4) bei Schulwegen von mehr als 2,0 Km
- Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien (Klassen 5 – 10) bei Schulwegen von mehr als 3,5 Km
- Gymnasien (Klassen 11 – 13), Berufskollegs bei Schulwegen von mehr als 5,0 Km
Bei den Berufskollegs können lediglich Schüler/innen des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, der Bezirksfachklassen der Berufsfachschule und der Fachoberschulklassen 11 und 12 Schülerfahrkosten beantragen. Allerdings dürfen sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Schüler/innen von Bezirksfachklassen zahlen einen Eigenanteil von 50,00 € monatlich. Der darüber hinausgehende Betrag wird bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 € im Monat übernommen.
Die Bewilligung der Fahrkostenerstattung erfolgt jeweils für ein Schuljahr im voraus. Besucht ein/e Schüler/in an weniger als 4 Tagen in der Woche die Schule oder erfolgt Vollzeitunterricht in geringerem Umfang, wird eine Schulwegjahreskarte aus Kostengründen nicht zur Verfügung gestellt. Dann können die entstandenen Fahrkosten nachträglich erstattet werden.
Antrag (liegen in den Schulen aus)
Bei Verlust der Fahrkarte: 10,00 € Verlustgebühr
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
Yvonne
Behnke
Fachbereichsleiterin Bürgerdienste, Soziales, Sicherheit und Ordnung
Standardöffnungszeit Verwaltung Teilzeit Mo - Fr vormittags
Montag
08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Telefon
- 02353 73-150
- Fax
- 02353 73-750
- y.behnke@halver.de
Annika
Dellweg
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
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- Telefon
- 02353 73-137
- Fax
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- a.dellweg@halver.de
Rahsan
Backoff
- Telefon
- 02353 73-152
- Fax
- 02353 73-752
- r.backoff@halver.de
Herr
Renneckendorf
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
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Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
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- 02353 73-135
- Mobil
- 0151 65008182
- Fax
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- j.renneckendorf@halver.de
Bernd
Jenke
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
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- Telefon
- 02353 73-153
- Fax
- 02353 73-753
- b.jenke@halver.de
Frank
Kalinowski
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
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Dienstag
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Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
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- f.kalinowski@halver.de
Anna
Lamsfuß
Standardöffnungszeit Verwaltung
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08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
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- meldebehoerde@halver.de
Christiane
Sayk
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08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
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- Telefon
- 02353 73-134
- Fax
- 02353 73-734
- c.sayk@halver.de
Martin
Gombik
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
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Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Telefon
- 02353 73-155
- Fax
- 02353 73-755
- m.gombik@halver.de
Frau
Vollmar
- Telefon
- 02353 73-133
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- 02353 73-733
- s.vollmar@halver.de
Frau
Jung
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- 02353 73-154
- Fax
- 02353 73-754
- t.jung@halver.de
Clarissa
Weinberg
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
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- Fax
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N. 2
N.
Standardöffnungszeit Verwaltung
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Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
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08:30 - 12:00 Uhr
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Lutz
Eicker
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Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
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- Telefon
- 02353 73-132
- Fax
- 02353 73-732
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- 001 Thomasstraße 19 58553 Halver
Maren
Petrat
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- 02353 73-744
- m.petrat@halver.de
Schülerbeförderung
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Der Schulweg ist übrigens der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler und Schülerinnen in NRW bei Schulwegen folgender Länge:
- Grundschulen, Förderschulen (Klassen 1 – 4) bei Schulwegen von mehr als 2,0 Km
- Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien (Klassen 5 – 10) bei Schulwegen von mehr als 3,5 Km
- Gymnasien (Klassen 11 – 13), Berufskollegs bei Schulwegen von mehr als 5,0 Km
Bei den Berufskollegs können lediglich Schüler/innen des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, der Bezirksfachklassen der Berufsfachschule und der Fachoberschulklassen 11 und 12 Schülerfahrkosten beantragen. Allerdings dürfen sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Schüler/innen von Bezirksfachklassen zahlen einen Eigenanteil von 50,00 € monatlich. Der darüber hinausgehende Betrag wird bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 € im Monat übernommen.
Die Bewilligung der Fahrkostenerstattung erfolgt jeweils für ein Schuljahr im voraus. Besucht ein/e Schüler/in an weniger als 4 Tagen in der Woche die Schule oder erfolgt Vollzeitunterricht in geringerem Umfang, wird eine Schulwegjahreskarte aus Kostengründen nicht zur Verfügung gestellt. Dann können die entstandenen Fahrkosten nachträglich erstattet werden.
Bei Verlust der Fahrkarte: 10,00 € Verlustgebühr
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