Bürger Service
Wer als Jugendlicher in einen neuen Job startet, muss dem Arbeitgeber einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorlegen, den sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein.
Voraussetzungen:
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Ihr alleiniger Wohnsitz liegt in Halver
- Sie wollen eine Arbeit/Ausbildung aufnehmen.
- Die Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Die Beantragung können Sie mit eID direkt online vornehmen. https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/willkommen
Sie können die Beantragung auch persönlich vornehmen oder eine andere Person mit Vollmacht beauftragen. Gesetzliche Vertreter*innen können den Untersuchungsberechtigungsschein ohne Vollmacht mit dem eigenen Ausweis abholen. Jede andere Person muss eine schriftliche Vollmacht, den eigenen Ausweis sowie den Ausweis des*der Vollmachtgeber*in vorlegen.
Fristen
- Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen!
- Sie müssen spätesten 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
- Der Beschäftigungsbeginn muss vor dem 18. Lebensjahr stattfinden.
Es gibt übrigens noch weitere Untersuchungen. Die Informationen dazu würden aber ehrlichgesagt die Kunden erschlagen. Ansonsten kannst du gerne noch die Informationen mit hinzunehmen:
Weitere Untersuchungsberechtigungsscheine:
- Erste Nachuntersuchung: Wenn Jugendliche ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen Sie sich einer Nachuntersuchung unterziehen und dem Betrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung vorlegen. Die Bescheinigung muss innerhalb von 14 Monaten nach Beginn der Beschäftigung beim Betrieb vorliegen. Ansonsten dürfen Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden.
- Freiwillige Nachuntersuchung. Wenn Jugendliche ein Jahr nach der 1. Nachuntersuchung noch unter 18 Jahre alt sind, dürfen sie sich erneut untersuchen lassen. Das ist freiwillig. Sie sollen die Bescheinigung über die Untersuchung beim Betrieb vorlegen.
- Außerordentliche Nachuntersuchung. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt bei einer Untersuchung nicht sicher ist, ob die oder der Jugendliche aufgrund des Entwicklungs- oder Gesundheitszustands eine Beschäftigung aufnehmen kann, kann sie oder er eine weitere Untersuchung anordnen.
- Untersuchung auf Weisung einer Behörde. Eine Behörde kann eine Untersuchung anordnen, wenn durch die Beschäftigung Gefahren für die Gesundheit des Jugendlichen entstehen können. Die Behörde wählt die Ärztin oder den Arzt aus.
- Ausweis- oder Passdokumente der oder des Jugendlichen, ggf. eines Elternteils. Ein Aufenthaltstitel alleine ist nicht ausreichend.
- Das Datum des Beschäftigungs-, Ausbildungsbeginns.
- Bei einer Nachuntersuchung zusätzlich eine Bescheinigung über den Beginn und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Der abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist nicht ausreichend.
Onlinetermin
Wer als Jugendlicher in einen neuen Job startet, muss dem Arbeitgeber einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorlegen, den sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein.
Voraussetzungen:
- Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
- Ihr alleiniger Wohnsitz liegt in Halver
- Sie wollen eine Arbeit/Ausbildung aufnehmen.
- Die Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Die Beantragung können Sie mit eID direkt online vornehmen. https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/willkommen
Sie können die Beantragung auch persönlich vornehmen oder eine andere Person mit Vollmacht beauftragen. Gesetzliche Vertreter*innen können den Untersuchungsberechtigungsschein ohne Vollmacht mit dem eigenen Ausweis abholen. Jede andere Person muss eine schriftliche Vollmacht, den eigenen Ausweis sowie den Ausweis des*der Vollmachtgeber*in vorlegen.
Fristen
- Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen!
- Sie müssen spätesten 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
- Der Beschäftigungsbeginn muss vor dem 18. Lebensjahr stattfinden.
Es gibt übrigens noch weitere Untersuchungen. Die Informationen dazu würden aber ehrlichgesagt die Kunden erschlagen. Ansonsten kannst du gerne noch die Informationen mit hinzunehmen:
Weitere Untersuchungsberechtigungsscheine:
- Erste Nachuntersuchung: Wenn Jugendliche ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen Sie sich einer Nachuntersuchung unterziehen und dem Betrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung vorlegen. Die Bescheinigung muss innerhalb von 14 Monaten nach Beginn der Beschäftigung beim Betrieb vorliegen. Ansonsten dürfen Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden.
- Freiwillige Nachuntersuchung. Wenn Jugendliche ein Jahr nach der 1. Nachuntersuchung noch unter 18 Jahre alt sind, dürfen sie sich erneut untersuchen lassen. Das ist freiwillig. Sie sollen die Bescheinigung über die Untersuchung beim Betrieb vorlegen.
- Außerordentliche Nachuntersuchung. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt bei einer Untersuchung nicht sicher ist, ob die oder der Jugendliche aufgrund des Entwicklungs- oder Gesundheitszustands eine Beschäftigung aufnehmen kann, kann sie oder er eine weitere Untersuchung anordnen.
- Untersuchung auf Weisung einer Behörde. Eine Behörde kann eine Untersuchung anordnen, wenn durch die Beschäftigung Gefahren für die Gesundheit des Jugendlichen entstehen können. Die Behörde wählt die Ärztin oder den Arzt aus.
- Ausweis- oder Passdokumente der oder des Jugendlichen, ggf. eines Elternteils. Ein Aufenthaltstitel alleine ist nicht ausreichend.
- Das Datum des Beschäftigungs-, Ausbildungsbeginns.
- Bei einer Nachuntersuchung zusätzlich eine Bescheinigung über den Beginn und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Der abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist nicht ausreichend.
Onlinetermin
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
Annika
Dellweg
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-137
- Fax
- 02353 73-737
- a.dellweg@halver.de
Anna
Lamsfuß
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
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Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-136
- Fax
- 02353 73-736
- meldebehoerde@halver.de
Untersuchungsberechtigungsschein
Wer als Jugendlicher in einen neuen Job startet, muss dem Arbeitgeber einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorlegen, den sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein.
Voraussetzungen:
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- Ihr alleiniger Wohnsitz liegt in Halver
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- Die Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate
Die Beantragung können Sie mit eID direkt online vornehmen. https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/willkommen
Sie können die Beantragung auch persönlich vornehmen oder eine andere Person mit Vollmacht beauftragen. Gesetzliche Vertreter*innen können den Untersuchungsberechtigungsschein ohne Vollmacht mit dem eigenen Ausweis abholen. Jede andere Person muss eine schriftliche Vollmacht, den eigenen Ausweis sowie den Ausweis des*der Vollmachtgeber*in vorlegen.
Fristen
- Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen!
- Sie müssen spätesten 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.
- Der Beschäftigungsbeginn muss vor dem 18. Lebensjahr stattfinden.
Es gibt übrigens noch weitere Untersuchungen. Die Informationen dazu würden aber ehrlichgesagt die Kunden erschlagen. Ansonsten kannst du gerne noch die Informationen mit hinzunehmen:
Weitere Untersuchungsberechtigungsscheine:
- Erste Nachuntersuchung: Wenn Jugendliche ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen Sie sich einer Nachuntersuchung unterziehen und dem Betrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung vorlegen. Die Bescheinigung muss innerhalb von 14 Monaten nach Beginn der Beschäftigung beim Betrieb vorliegen. Ansonsten dürfen Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden.
- Freiwillige Nachuntersuchung. Wenn Jugendliche ein Jahr nach der 1. Nachuntersuchung noch unter 18 Jahre alt sind, dürfen sie sich erneut untersuchen lassen. Das ist freiwillig. Sie sollen die Bescheinigung über die Untersuchung beim Betrieb vorlegen.
- Außerordentliche Nachuntersuchung. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt bei einer Untersuchung nicht sicher ist, ob die oder der Jugendliche aufgrund des Entwicklungs- oder Gesundheitszustands eine Beschäftigung aufnehmen kann, kann sie oder er eine weitere Untersuchung anordnen.
- Untersuchung auf Weisung einer Behörde. Eine Behörde kann eine Untersuchung anordnen, wenn durch die Beschäftigung Gefahren für die Gesundheit des Jugendlichen entstehen können. Die Behörde wählt die Ärztin oder den Arzt aus.
- Ausweis- oder Passdokumente der oder des Jugendlichen, ggf. eines Elternteils. Ein Aufenthaltstitel alleine ist nicht ausreichend.
- Das Datum des Beschäftigungs-, Ausbildungsbeginns.
- Bei einer Nachuntersuchung zusätzlich eine Bescheinigung über den Beginn und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Der abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist nicht ausreichend.