Vollstreckung / Vollziehung

Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen und zugelassene privatrechtliche Forderungen erfolglos, bekommen Sie Besuch von einer Vollziehungsbeamtin oder einem Vollziehungsbeamten des Fachbereichs Zentrale Dienste und Finanzen. Der Fachbereich Zentrale Dienste und Finanzen erhebt diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Die Vollstreckung umfasst z. B. die Pfändung

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Versteigerung, 
  • von Konten bei Banken / Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber, 
  • jeglicher anderer verwertbarer Rechte, 
  • in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen) sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.


Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für die Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung ohne weiteres zwangsweise beigetrieben werden können.

Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.

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