Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten (Datenübermittlung)

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) können Sie der Weitergabe Ihrer Daten - für die nachstehenden Fälle - ohne Angabe von Gründen widersprechen (Einrichtung einer Übermittlungssperre):

  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
  • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 1, 5 BMG)
  • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften (§ 50 Abs. 2, 5 BMG)
  • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3, 5 BMG)

Den Widerspruch können Sie nicht nur bei einer An- oder Ummeldung, sondern zu jedem Zeitpunkt erklären. Sowohl einen eingelegten Widerspruch als auch eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufheben oder zurückziehen.

Mit einem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sind keine über einen Widerspruch nach den o.g. Normen des BMG hinausgehenden Rechtsfolgen verbunden, d.h. es gilt uneingeschränkt das oben zu den Möglichkeiten und Grenzen des Widerspruchs Gesagte. Es bestehen insofern zwingende schutzwürdige Gründe für die Datenverarbeitung bzw. -weitergabe im Rahmen der Gesetze, welche einer Beendigung der Verarbeitung entgegenstehen.

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Wichtiger Hinweis
Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr ist ab dem 01.01.2026 nicht mehr möglich. Zuvor eingelegte Widersprüche verlieren an diesem Tag ihre Gültigkeit.

Bisher bestand die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenweitergabe zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach §§ 36 Abs. 2 BMG, 58c Soldatengesetz (SoldG). Diese ist mit dem durch den Deutschen Bundestag am 05.12.2025 beschlossenen „Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes“ (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz) weggefallen. Aufgrund der hierin enthaltenen Änderungen des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), Soldatengesetzes und Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenabfrage nunmehr nach §§ 34a, 38 BMG i.V.m. §§ 15, 58b, 58c, 77 WPflG im automatisierten Abruf. Eine Widerspruchsmöglichkeit besteht für keinen der dort genannten Abrufzwecke.

 

  • Ausweisdokument
  • § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz
  • § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz
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