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Lärmaktionsplan


Lärmaktionsplan
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Umgebungslärm, insbesondere Verkehrslärm ist ein großes Umweltproblem. Deutschlandweit sehen sich über 60 % der Menschen durch Lärm belästigt. Lärm wirkt sich nicht nur auf das Gehör aus, sondern gilt als potenzieller Stressfaktor und kann die Gesundheit gefährden.

Der Lärmaktionsplan nach EG-Umgebungslärmrichtlinie stellt ein strategisches Planwerkzeug dar, welches Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung aufzeigt. 

Der entwickelte strategische Lärmaktionsplan (3. Stufe) stellt die Basis für die weitere ortsbezogene Maßnahmenplanung in den ermittelten Lärmschwerpunkten dar und wird als Instrument für die städtische Entwicklung angesehen. Mit seiner Hilfe lassen sich Lärmprobleme bereits im Vorfeld erkennen oder vermindern. Es wird versucht, die Ziele zur Lärmreduzierung weiter zu verfolgen und die Maßnahmen umzusetzen. Allerdings ist durch die Überprüfung des Umsetzungsstandes der Maßnahmen der vorherigen Stufen und aus Erfahrungswerten ersichtlich, dass durch die Lärmaktionsplanung bei weitem nicht allen Lärmproblemen Abhilfe geschaffen werden kann. Vielmehr ist die gesetzliche Lärmminderungsplanung als langfristiges Lärmmanagement anzusehen, welches der Vorsorge gegen zukünftige Lärmprobleme dient.

Eine erneute turnusmäßige Überprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.

Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig.

Bei der Neuaufstellung oder Überprüfung von Lärmaktionsplänen ist eine Mitwirkung der Öffentlichkeit vorgesehen. Die Stadt Halver bietet aus diesem Grund die Möglichkeit der Beteiligung an der Lärmaktionsplanung.

Halver ist von der Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen erfasst. In dieser werden die Lärmbelastungen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr dargestellt. In Halver betrifft dies die Bundesstraßen B54, B229 und die Landesstraße L528, alle anderen Straßen weisen ein geringeres Verkehrsaufkommen auf und wurden daher nicht kartiert.


Die Beteiligung erfolgt in zwei Phasen. Grundlage für die derzeit laufende erste Phase ist die vom LANUV NRW erstellte aktuelle Lärmkartierung.

 

Wie können Sie sich beteiligen?

Grundsätzlich kann sich jede Person oder Einrichtung an der Lärmaktionsplanung beteiligen. Geben Sie uns z.B. Hinweise auf ein konkretes (lokales) Lärmproblem oder bringen Sie sich mit konkreten Vorschlägen zur Minderung einer Lärmbelastung ein. Wir freuen uns über Ihren Beitrag!


Unter dem folgenden Link können Sie die Lärmkarte einsehen und Meldungen erzeugen:
4. Runde Lärmaktionsplanung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie der Stadt Halver | Beteiligung NRW Stadt Halver.

 

Wie geht es weiter?

Die Eingaben werden ausgewertet und bei der Erstellung des Planentwurfs bzw. der Überprüfung des Lärmaktionsplans berücksichtigt.
In wenigen Monaten findet dann die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Entwurf des Lärmaktionsplans statt. Nach Auswertung der Eingaben aus dieser Phase wird der Lärmaktionsplan aufgestellt und hier bekannt gegeben.

 

Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 16.03.2020 - genehmigt vom Hauptausschuss am 11.05.2020 - wurde folgender Beschluss gefasst:

1. Der Vorentwurf des Lärmaktionsplanes wird als Entwurf beschlossen.
2. Der Rat beschließt, den Entwurf des Lärmaktionsplanes vom 12.03.2020 öffentlich auszulegen.

Der aktualisierte Entwurf lag in der Zeit vom 26.04.2021 bis 26.05.2021 einschließlich öffentlich aus. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in den Lärmaktionsplan eingearbeitet.

Der entwickelte strategische Lärmaktionsplan stellt die Basis für die weitere ortsbezogene Maßnahmenplanung in den ermittelten Lärmschwerpunkten dar und wird als Instrument für die städtische Entwicklung angesehen. Mit seiner Hilfe lassen sich Lärmprobleme bereits im Vorfeld erkennen oder vermindern. Es wird versucht, die Ziele zur Lärmreduzierung weiter zu verfolgen und die Maßnahmen umzusetzen. Allerdings ist durch die Überprüfung des Umsetzungsstandes der Maßnahmen der vorherigen Stufen und aus Erfahrungswerten ersichtlich, dass durch die Lärmaktionsplanung bei weitem nicht allen Lärmproblemen Abhilfe geschaffen werden kann. Vielmehr ist die gesetzliche Lärmminderungsplanung als langfristiges Lärmmanagement anzusehen, welches der Vorsorge gegen zukünftige Lärmprobleme dient.

Eine erneute turnusmäßige Überprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben.

Die Lärmkartierung der 2. Stufe für den Verkehr erfolgte in 2012 auf Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/a (ca. 8.300 Kfz/24 h). Schienenstrecken sind im Stadtgebiet Halver nicht betroffen. Nach Auswertung der Lärmkarten, die das Land NRW für die außerhalb von Ballungsräumen liegenden Städte und Gemeinden - also auch für die Stadt Halver - erstellt hat, ergibt sich, dass der Straßenverkehr die einzige dominierende Lärmquelle im Stadtgebiet darstellt. Die entsprechende Lärmkarte für Halver stehen unter "Links" zur Verfügung.  

Das Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Darstellung von vielfältigen Maßnahmen in dem betrachteten Gebiet, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Lärm zu verringern. Es kann sich um Maßnahmen der Verkehrsvermeidung und -bündelung oder auch um verkehrsverlangsamende Maßnahmen handeln. Auch Schallschutzmaßnahmen fallen darunter.

Konkrete Planungen zum Schutz einzelner betroffener Gebäude sind im Lärmaktionsplan nicht vorgesehen.

Bürger und Bürgerinnen können in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen ableiten - der beschlossene Plan ist lediglich behördenverbindlich. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen NRW) für die Bundesstraßen und auch für alle weiteren lärmkartierten Straßen als Baulastträger zuständig ist. Nach der Umgebungslärmrichtlinie ist die Öffentlichkeit bei der Erstellung der Aktionspläne zu beteiligen.

Die Ergebnisse dieser Mitwirkung sind zu berücksichtigen und die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.

Der Entwurf der 2. Stufe, der vom Büro LK Argus, Kassel, erstellt worden ist, lag 2016 den politischen Gremien und der Öffentlichkeit vor:

  • Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 14.09.2016
  • Sitzung des Rates am 04.10.2016
  • Öffentliche Auslegung in der Zeit vom 31.01.2017 bis 03.03.2017 einschließlich

Die Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurden in den Lärmaktionsplan eingearbeitet.

Von der Lärmkartierung der 1. Stufe mit Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kfz pro Jahr sowie Großflughäfen (Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn), Hauptschienenstrecken der Bahn und Fluglärmbereiche war Halver nicht betroffen.

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