Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Über den Weg eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheides können Bürgerinnen und Brüger der Stadt Halver direkten Einfluss auf das Leben in ihrer Stadt nehmen. Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Bürgerbegehren
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, sowie eine Begründung enthalten. 
  • Mindestens 9 % der Bürgerinnen und Bürger der Stadt müssen das Begehren unterzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift).
  • Es müssen bis zu drei Bürgerinnen bzw. Bürger genannt werden, die die Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens vertreten.
  • Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, so sind bestimmte Fristen zu beachten.

Bei der Einleitung des Bürgerbegehrens ist Ihnen die Stadtverwaltung in den Grenzen der Verwaltungskapazität gerne behilflich. Sprechen Sie uns an, damit wir mit Ihnen die formalen Voraussetzungen erörtern können. Die Vertretungsberechtigten erhalten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten.

Bürgerentscheid
Entspricht der Rat einem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger (= Wahlberechtigte) beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.

Auch der Rat der Stadt Halver kann beschließen, dass ein Bürgerentscheid über eine bestimmte Angelegenheit durchgeführt werden soll (sog. Ratsbürgerentscheid).

Bürgerbegehren sind unzulässig über

  • die innere Organisation der Stadtverwaltung,
  • die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Stadt,
  • die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Stadt (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  • Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  • die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens,
  • Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
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