Bürger Service
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz beträgt aktuell:
Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe 250 v.H.
Grundsteuer B
für Wohngrundstücke 602 v.H.
für Nichtwohngrundstücke 1.204 v.H.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz beträgt aktuell:
Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe 250 v.H.
Grundsteuer B
für Wohngrundstücke 602 v.H.
für Nichtwohngrundstücke 1.204 v.H.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz beträgt aktuell:
Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe 250 v.H.
Grundsteuer B
für Wohngrundstücke 602 v.H.
für Nichtwohngrundstücke 1.204 v.H.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz beträgt aktuell:
Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe 250 v.H.
Grundsteuer B
für Wohngrundstücke 602 v.H.
für Nichtwohngrundstücke 1.204 v.H.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
Frau
Müller
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-122
- Fax
- 02353 73-722
- steueramt@halver.de
Nicole
Spey
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-120
- Fax
- 02353 73-720
- steueramt@halver.de
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz beträgt aktuell:
Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe 250 v.H.
Grundsteuer B
für Wohngrundstücke 602 v.H.
für Nichtwohngrundstücke 1.204 v.H.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.