Bürger Service
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe - beträgt 250 v.H.
Der Rat der Stadt Halver hat in seiner Sitzung am 02.03.2026 beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer B - Grundstücke - auf 744 v.H. festzusetzen.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe - beträgt 250 v.H.
Der Rat der Stadt Halver hat in seiner Sitzung am 02.03.2026 beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer B - Grundstücke - auf 744 v.H. festzusetzen.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe - beträgt 250 v.H.
Der Rat der Stadt Halver hat in seiner Sitzung am 02.03.2026 beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer B - Grundstücke - auf 744 v.H. festzusetzen.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe - beträgt 250 v.H.
Der Rat der Stadt Halver hat in seiner Sitzung am 02.03.2026 beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer B - Grundstücke - auf 744 v.H. festzusetzen.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
Frau
Müller
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-122
- Fax
- 02353 73-722
- steueramt@halver.de
Frau
Spey
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-120
- Fax
- 02353 73-720
- steueramt@halver.de
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird getrennt nach
- Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke
erhoben.
Veranlagungsgrundlage ist jeweils der sog. Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes, dem der Einheitswert für das Grundstück zugrunde liegt.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt Halver
Der Hebesatz (A und B) wird in jedem Jahr neu in der Haushaltssatzung der Stadt Halver festgelegt.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A - land- und forstwirtschaftliche Betriebe - beträgt 250 v.H.
Der Rat der Stadt Halver hat in seiner Sitzung am 02.03.2026 beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer B - Grundstücke - auf 744 v.H. festzusetzen.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt im Grundbesitzabgabenbescheid, der den Steuerpflichtigen (= Grundstückseigentümer) jährlich zu Beginn des Jahres übersandt wird.
Der Hebesatz wird in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Rat der Stadt Halver festgesetzt.