Bürger Service
Die Stadt Halver ist verpflichtet, die aufgrund des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) von der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesenen ausländischen Personen aufzunehmen.
Da der Lebensunterhalt in der Regel nicht mit eigenen Mitteln sichergestellt werden kann und kein Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht, werden Bar- und Sachleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit Sozialgesetzbuch (SGB) I, SGB X, SGB XII
- Grundantrag
- Ausweisdokument (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Pass, etc.)
- Zuweisungsbescheid
- Nachweis über Einkommen und Vermögen
Die Stadt Halver ist verpflichtet, die aufgrund des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) von der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesenen ausländischen Personen aufzunehmen.
Da der Lebensunterhalt in der Regel nicht mit eigenen Mitteln sichergestellt werden kann und kein Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht, werden Bar- und Sachleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit Sozialgesetzbuch (SGB) I, SGB X, SGB XII
- Grundantrag
- Ausweisdokument (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Pass, etc.)
- Zuweisungsbescheid
- Nachweis über Einkommen und Vermögen
Die Stadt Halver ist verpflichtet, die aufgrund des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) von der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesenen ausländischen Personen aufzunehmen.
Da der Lebensunterhalt in der Regel nicht mit eigenen Mitteln sichergestellt werden kann und kein Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht, werden Bar- und Sachleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit Sozialgesetzbuch (SGB) I, SGB X, SGB XII
- Grundantrag
- Ausweisdokument (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Pass, etc.)
- Zuweisungsbescheid
- Nachweis über Einkommen und Vermögen
Die Stadt Halver ist verpflichtet, die aufgrund des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) von der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesenen ausländischen Personen aufzunehmen.
Da der Lebensunterhalt in der Regel nicht mit eigenen Mitteln sichergestellt werden kann und kein Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht, werden Bar- und Sachleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit Sozialgesetzbuch (SGB) I, SGB X, SGB XII
- Grundantrag
- Ausweisdokument (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Pass, etc.)
- Zuweisungsbescheid
- Nachweis über Einkommen und Vermögen
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
Bernd
Jenke
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- b.jenke@halver.de
Asylbewerber - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (H - Z)
Die Stadt Halver ist verpflichtet, die aufgrund des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) von der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesenen ausländischen Personen aufzunehmen.
Da der Lebensunterhalt in der Regel nicht mit eigenen Mitteln sichergestellt werden kann und kein Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht, werden Bar- und Sachleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
- Grundantrag
- Ausweisdokument (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Pass, etc.)
- Zuweisungsbescheid
- Nachweis über Einkommen und Vermögen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit Sozialgesetzbuch (SGB) I, SGB X, SGB XII