Zustimmungen nach Telekommunikationsgesetz (TKG)

Einer Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) bedarf es, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Telekommunikationslinien neu verlegen oder bestehende Telekommunikationslinien ändern wollen.

Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.

Die aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Halver.

Antrag

Telekommunikation
Termin buchen
Serviceportal
Kontakt