Bebauungsplan Nr. 23 "Staklenberg" 1. Änderung

Bebauungsplan Nr. 23 "Staklenberg"
1. Änderung
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Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im Westen des Ortsteils Ehringhausen und gliedert sich in zwei Teilbereiche mit einer Gesamtfläche von ca. 7.600 m². 

Die Geltungsbereiche der zwei Teilbereiche werden wie folgt begrenzt:

Teilbereich 1 (ca. 4.900 m²) wird

  • im Norden durch landwirtschaftliche Flächen sowie die Heerstraße (L 892),
  • im Osten durch den Dahlienweg,
  • im Süden durch die Wohnbebauung entlang des Lilien- und Tulpenwegs sowie einen Spielplatz und
  • im Westen durch ein Wohngebäude sowie die Heerstraße (L 892) begrenzt.

Teilbereich 2 (ca. 2.700 m²) wird 

  • im Norden durch die Heerstraße (L 892),
  • im Osten durch die Wohnbebauung entlang der Heerstraße (L 892) sowie der Straße Staklenberg,
  • im Süden durch die Wohnbebauung entlang des Dahlienwegs und
  • im Westen durch den Dahlienweg begrenzt.

 

Ziele der Bebauungsplanänderung

Zur Entwicklung und zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Innenstadtzentrums und des Nahversorgungszentrums von Halver sowie zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche der Nachbarkommunen sollen gemäß den Empfehlungen des vom Rat beschlossenen Einzelhandelskonzeptes in den nicht integrierten Lagen des Stadtgebiets Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen bzw. mit zentrenrelevanten Sortimenten eingeschränkt werden. Gemäß einer weiteren Empfehlung des Einzelhandelskonzeptes soll zur Bündelung des Einzelhandelsangebotes zudem großflächiger nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel primär im Sonderstandort „Hagener Straße/ Märkische Straße" sowie alternativ im Innenstadtzentrum und nicht mehr in den nicht integrierten Lagen angesiedelt werden. 

Viele rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Halver, die Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete festsetzen, enthalten jedoch keine Festsetzungen zur Regelung bzw. Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben. Insbesondere Bebauungspläne, die vor der seit 1990 geltenden Fassung der BauNVO in Kraft getreten sind, sind nicht ausreichend vor einer ungewünschten Einzelhandelsansiedlung geschützt. Die Fassungen der BauNVO vor 1990 lassen im Gegensatz zur aktuell gelten Fassung der BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten teilweise uneingeschränkt zu. 

Um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Bereichen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche künftig zu steuern, hat der Rat der Stadt Halver am 21.06.2010 die Einleitung der Änderung von insgesamt 14 Bebauungsplänen beschlossen, die alle entweder Misch-, Gewerbe- und/ oder Industriegebiete festsetzen und vor der Novellierung der BauNVO 1990 in Kraft getreten sind. 

Um einem Trading-Down-Effekt innerhalb des Mischgebiets und damit verbundene Beeinträchtigungen des Ortsteils vorzubeugen, sollen mit der Änderung des Bebauungsplans auch Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen werden. Neben dem Ausschluss bzw. der Steuerung von baulichen Nutzungen soll die Bebauungsplanänderung auch gleichzeitig die Zulässigkeit von Werbeanlagen regeln, um negative optische Auswirkungen auf das Ortsbild durch zu große oder besonders störende Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu vermeiden. 

Verfahrensstand

  • Einleitungsbeschluss des Rates der Stadt Halver am 21.06.2010
  • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 29.02.2024 bis 02.04.2024 einschließlich
  • Bürgerversammlung am 19.03.2024
  • Beschluss des Rates der Stadt Halver zur formellen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.10.2024
  • Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.10.2024 bis 18.11.2024 einschließlich
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