Bebauungsplan Nr. 33 "Eichholz" 2. Änderung
2. Änderung
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im Nordosten von Halver und umfasst eine Fläche von ca. 9.100 m².
Der Geltungsbereich wird
- im Norden durch die Von-Vincke-Straße (B 229),
- im Osten durch die Falkenstraße,
- im Süden durch die Wohnbebauung entlang des Zaunkönigswegs und
- im Westen durch eine Gehölzfläche begrenzt.
Ziele der Bebauungsplanänderung
Die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen, insbesondere mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten, in nicht integrierten Lagen bzw. den Randbereichen eines Stadtgebiets hat in aller Regel eine Schwächung der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche und integrierten Lagen einer Kommune zur Folge.
Zur Entwicklung und zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Innenstadtzentrums und des Nahversorgungszentrums von Halver sowie zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche der Nachbarkommunen wurden gemäß den Empfehlungen des vom Rat beschlossenen Einzelhandelskonzeptes in den nicht integrierten Lagen des Stadtgebiets Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen bzw. mit zentrenrelevanten Sortimenten eingeschränkt. Gemäß einer weiteren Empfehlung des Einzelhandelskonzeptes werden zur Bündelung des Einzelhandelsangebotes zudem großflächiger nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel primär im Sonderstandort „Hagener Straße/ Märkische Straße“ sowie alternativ im Innenstadtzentrum und nicht mehr in den nicht integrierten Lagen angesiedelt.
Viele rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Halver, die Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete festsetzen, enthalten jedoch keine Festsetzungen zur Regelung bzw. Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben. Insbesondere Bebauungspläne, die vor der seit 1990 geltenden Fassung der BauNVO in Kraft getreten sind, sind nicht ausreichend vor einer ungewünschten Einzelhandelsansiedlung geschützt. Die Fassungen der BauNVO vor 1990 lassen im Gegensatz zur aktuell gelten Fassung der BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten teilweise uneingeschränkt zu.
Um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Bereichen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche künftig zu steuern, hat der Rat der Stadt Halver am 21.06.2010 die Einleitung der Änderung von insgesamt 14 Bebauungsplänen beschlossen, die alle entweder Misch-, Gewerbe- und/ oder Industriegebiete festsetzen und vor der Novellierung der BauNVO 1990 in Kraft getreten sind.
Zu diesen Bebauungsplänen gehört auch der Bebauungsplan Nr. 33 „Eichholz“, der seit 18.02.1999 rechtskräftig ist. Der Bebauungsplan umfasst den Bereich westlich der Falkenstraße und südlich der B 229, am östlichen Ortsrand von Halver in Richtung Oeckinghausen. Die 2. Änderung betrifft lediglich das innerhalb des Bebauungsplangebiets festgesetzte Mischgebiet.
Um innerhalb des durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teils des Mischgebiets weiterhin vorrangig Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes sowie des klassischen Dienstleistungsgewerbes mit einer möglichst großen Zahl von Arbeitsplätzen anzusiedeln und um einer Beeinträchtigung der wohnbaulich geprägten Umgebung vorzubeugen, wurden durch die Änderung des Bebauungsplans auch Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen.
Neben dem Ausschluss bzw. der Steuerung von baulichen Nutzungen regelt die Bebauungsplanänderung auch gleichzeitig die Zulässigkeit von Werbeanlagen, um negative optische Auswirkungen auf das Ortsbild durch zu große oder besonders störende Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu vermeiden.
Die Planung wurde jetzt nach der Fertigstellung des Fachmarktzentrums, der sichergestellten Verlagerung des Discounters Lidl an den Herpiner Weg und der Entwicklung auf dem Gelände der ehemaligen Firma Wippermann zu Ende geführt.
Verfahrensstand
- Einleitungsbeschluss des Rates der Stadt Halver am 21.06.2010
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 29.02.2024 bis 02.04.2024 einschließlich
- Bürgerversammlung am 19.03.2024
- Beschluss des Rates der Stadt Halver zur formellen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.10.2024
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.10.2024 bis 18.11.2024 einschließlich
- Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Halver am 05.05.2025