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VOLLSPERRUNG L528

Auf der L528 im oberen Bauabschnitt zwischen Karlshöhe und Einmündung Herpiner Weg beginnen die Asphaltarbeiten. 

  • Hierzu wird am 23., 24. und 25. Juli 2024 der Bauabschnitt voll gesperrt. Bis jeweils ca. 15:00 Uhr ist der Bereich teilweise befahrbar. 
  • Die Raiffeisengenossenschaft an der Frankfurter Straße hat geöffnet, ist jedoch an den genannten Tagen ab 15:00 Uhr nur zu Fuß zu erreichen.
  • Ab Freitag, 26.07.2024, ist der Bauabschnitt für den Anliegerverkehr freigegeben.
  • Am kommenden Montag, 29.07.2024, beginnen die Markierungsarbeiten.
  • Die Zufahrt zur Herpine und zum Haus Waldfrieden ist immer über die Kreuzung gewährleistet.

Wir informieren Sie, sobald Neuigkeiten anstehen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!


Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden

Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.

Die Beseitigung wird  in zwei Kategorien aufgeteilt:

  1. verfahrensfreie Beseitigung und
  2. anzeigepflichtige Beseitigung.

1. verfahrensfreie Beseitigungen

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.

Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind 

a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.

Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.

2. Anzeigepflichtige Beseitigungen

Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.

Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5 sind

a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

  • Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern.
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