Bürger Service
Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5 sind
a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
- Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern.
Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5 sind
a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
- Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern.
Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5 sind
a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
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- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
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a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
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- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
Herr
Lippert
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Anschrift
- 001 Elberfelder Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 0151 19569694
- o.lippert@halver.de
Herr
Stache
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
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- j.stache@halver.de
Katrin
Siegmund
Standardöffnungszeit Verwaltung
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08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
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Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-169
- Mobil
- 0151 20189386
- Fax
- 02353 73-769
- k.siegmund@halver.de
Herr
Stillger
Standardöffnungszeit Verwaltung
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08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
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Freitag
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- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
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- 02353 73-777
- c.stillger@halver.de
Ella
Willer
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- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
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- Fax
- 02353 73-771
- e.willer@halver.de
Michael M.
Schmidt
Fachbereichsleiter Bauen, Umwelt und Klimaschutz
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
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- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
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- 02353 73-170
- Fax
- 02353 73-770
- m.schmidt@halver.de
Anika
Kaisig
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-161
- Fax
- 02353 73-761
- a.kaisig@halver.de
Hubert
Kowalski
Standardöffnungszeit Verwaltung
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08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-178
- Fax
- 02353 73-778
- h.kowalski@halver.de
Herr
Duchale
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-175
- Fax
- 02353 73-775
- d.duchale@halver.de
Dina
Schwerin
Standardöffnungszeit Verwaltung
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Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-176
- Fax
- 02353 73-776
- d.schwerin@halver.de
Timm
Rietschel
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
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Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-172
- Mobil
- 0160 91963480
- Fax
- 02353 73-772
- t.rietschel@halver.de
Ramona
Ullrich
stellv. Fachbereichsleiterin Bauen, Umwelt und Klimaschutz
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-160
- Fax
- 02353 73-760
- r.ullrich@halver.de
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
Sarah
Dietzel
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-179
- Fax
- 02353 73-779
- s.dietzel@halver.de
Peter
Kaczor
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-174
- Fax
- 02353 73-774
- p.kaczor@halver.de
Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden
Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5 sind
a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
- Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern.