Bürger Service
Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5 sind
a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
- Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern.
Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5 sind
a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
- Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern.
Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5 sind
a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
- Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei den zuständigen Sachbearbeitern.
Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
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a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
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- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
Sarah
Dietzel
- s.dietzel@halver.de
Peter
Kaczor
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
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Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- p.kaczor@halver.de
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Für denn Abbruch (Beseitigung) von baulichen Anlagen und Gebäuden wird keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird in zwei Kategorien aufgeteilt:
- verfahrensfreie Beseitigung und
- anzeigepflichtige Beseitigung.
1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Gebäudeklassen (GK) 1 und 3 sind
a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
c) sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
2. Anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung dem Märkischen Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5 sind
a) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude),
b) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
c) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
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