Erschließungsbeiträge

Zu dem Bereich "Erhebung von Erschließungsbeiträgen" möchten wir Ihnen einige grundlegende Informationen geben:

Straßenherstellung
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, die öffentlichen Anlagen (Straßen, Wege und Plätze) für den Verkehr und die Erschließung der Grundstücke zur allgemeinen Nutzung herzustellen.

Der Ausbau der Straßen ist an die durch Ortssatzung vorgegebenen Herstellungsmerkmale geknüpft. Nach heutigem Ortsrecht beinhaltet die ordnungsgemäße Herstellung öffentlicher Straßen grundsätzlich die Errichtung von Fahrbahnen, beidseitigen Gehwegen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung. Durch den Erlass besonderer Satzungen sind im Einzelfall entsprechend den Ausbauplänen Abweichungen möglich.

Grundsätzlich werden für jede einzelne Maßnahme Ausbaupläne erstellt, die in Bürgeranhörungen vorgestellt und vom zuständigen Gremium der Stadt Halver beschlossen werden, sofern nicht lediglich Restarbeiten für die endgültige Herstellung der Straßen erforderlich sind.


Abrechnung
Die entstandenen Ausbaukosten einer Erschließungsanlage dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit getragen werden, sondern müssen über entsprechende Kostenbeteiligung den jeweiligen Anliegern in Rechnung gestellt werden. Die Stadt ist nach dem Baugesetzbuch verpflichtet, für den erstmaligen Ausbau z.B. der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Erschließungsbeiträge zu erheben. Es gibt den Gemeinden auf, durch Ortssatzung u.a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage zu regeln.

Bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge werden 90% der tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber den jeweiligen Anliegern nach Fertigstellung der Anlage abgerechnet. 10% der Kosten trägt die Stadt.


Verteilung
Die auf die Anlieger entfallenden Kosten sind auf die Grundstücke zu verteilen, die von den jeweiligen Anlagen erschlossen werden, die also einen Nutzen von den Anlagen haben bzw. denen die Anlagen einen Vorteil vermitteln. Als erschlossen gelten solche Grundstücke, die direkt angrenzen oder einen gesicherten Zugang haben. Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen zueinander. Hierbei wird die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Zahl der Vollgeschosse und Art der Grundstücksnutzung, z.B. Wohngebiet, gewerbliche Nutzung, Garage usw.) sowie die Erschließung des Grundstücks durch eine oder mehrere Straßen durch bestimmte Faktoren besonders berücksichtigt. Die Nutzungsfaktoren richten sich nicht nach der tatsächlichen Bebauung, sondern nach der zulässigen Bebaubarkeit.


Erhebung
Auf den Erschließungsbeitrag können auch Vorausleistungen erhoben werden, solange die endgültige Herstellung noch nicht erfolgt ist. Voraussetzung dafür ist, dass entweder ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlage bereits begonnen worden ist. Nach der endgültigen Herstellung wird dann die endgültige Abrechnung der Anlage durchgeführt, wobei grundsätzlich alle bereits früher gezahlten Vorausleistungen angerechnet werden.

Zahlung
Grundsätzlich hat der Grundstückseigentümer entsprechend der Regelung im Baugesetzbuch eine Zahlungsfrist von einem Monat ab Erteilung eines Beitragsbescheides. Sofern sich ein Betroffener nachweislich nicht in der Lage sieht, den erhobenen Erschließungsbeitrag zum Fälligkeitstermin zu zahlen, ist ihm die Stadt Halver hinsichtlich der Gewährung von Ratenzahlungen behilflich.

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stellv. Fachbereichsleiterin Bauen, Umwelt und Klimaschutz
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