Bürger Service
Die vorübergehende Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus, stellt eine Sondernutzung dar, für die eine Erlaubnis gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW erforderlich ist.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Baugerüste, Baucontainer, Lagerung von Baumaterial sowie Baustelleneinrichtungen (z. B. Bauzaun, Kran, Schrägaufzüge)
- Plakatierung, Informations-, Werbe- und Verkaufsstände
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, stellen auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsflächen für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Anlass, Ort, Zeit und Dauer der Sondernutzung zu.
Straßen- und Wegegesetz NRW
- Antrag auf Sondernutzungserlaubnis
- ggf. Lagepläne
Die Gebühr für eine Sondernutzungserlaubnis beträgt 30,00 EUR.
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
Frau
Schwerin
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001 Von-Vincke-Straße 26 58553 Halver
- Telefon
- 02353 73-176
- Fax
- 02353 73-776
- d.schwerin@halver.de
Sondernutzungserlaubnis
Die vorübergehende Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus, stellt eine Sondernutzung dar, für die eine Erlaubnis gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW erforderlich ist.
Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung:
- Baugerüste, Baucontainer, Lagerung von Baumaterial sowie Baustelleneinrichtungen (z. B. Bauzaun, Kran, Schrägaufzüge)
- Plakatierung, Informations-, Werbe- und Verkaufsstände
Sondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.
Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, stellen auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsflächen für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Anlass, Ort, Zeit und Dauer der Sondernutzung zu.
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Antrag auf Sondernutzung gemäß § 18 StrWG
Die Gebühr für eine Sondernutzungserlaubnis beträgt 30,00 €.
- Antrag auf Sondernutzungserlaubnis
- ggf. Lagepläne
Straßen- und Wegegesetz NRW
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Antrag auf Sondernutzung gemäß § 18 StrWG