Bürger Service
Die Grundsicherung kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die
- die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und gleichzeitig voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sodass es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
- Grundantrag
- Personalausweis, Reisepass
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Nachweis über Einkommen und Vermögen
- Nachweis über Unterkunftskosten
Die Grundsicherung kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die
- die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und gleichzeitig voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sodass es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
- Grundantrag
- Personalausweis, Reisepass
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Nachweis über Einkommen und Vermögen
- Nachweis über Unterkunftskosten
- Anschrift
- 001 Thomasstraße 18 58553 Halver
Bernd
Jenke
Standardöffnungszeit Verwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
Auch außerhalb dieser Sprechzeiten können Sie Termine vereinbaren.
- Telefon
- 02353 73-153
- Fax
- 02353 73-753
- b.jenke@halver.de
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (H - Z)
Die Grundsicherung kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die
- die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und gleichzeitig voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sodass es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
- Grundantrag
- Personalausweis, Reisepass
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Nachweis über Einkommen und Vermögen
- Nachweis über Unterkunftskosten