Bürger Service
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten, deren Haltung erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig ist.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Anzeige eines großen Hundes
- Impfpass
- 15-stellige Microchipnummer
- Tierhaftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestsummen (500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden)
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0"
- Sachkundenachweis
Gebühren | |
---|---|
gefährlicher Hund gem. § 3 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis | 70,00 € bis 100,00 € |
Hund bestimmter Rasse gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis | 70,00 € bis 100,00 € |
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten, deren Haltung erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig ist.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Anzeige eines großen Hundes
- Impfpass
- 15-stellige Microchipnummer
- Tierhaftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestsummen (500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden)
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0"
- Sachkundenachweis
Gebühren | |
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gefährlicher Hund gem. § 3 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis | 70,00 € bis 100,00 € |
Hund bestimmter Rasse gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis | 70,00 € bis 100,00 € |
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten, deren Haltung erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig ist.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Anzeige eines großen Hundes
- Impfpass
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- Sachkundenachweis
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Hund bestimmter Rasse gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis | 70,00 € bis 100,00 € |
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten, deren Haltung erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig ist.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Anzeige eines großen Hundes
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- Tierhaftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestsummen (500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden)
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0"
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Hund bestimmter Rasse gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis | 70,00 € bis 100,00 € |
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten, deren Haltung erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig ist.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
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Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
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Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
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Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
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Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
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Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
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Frau
Vollmar
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Dienstag
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Mittwoch
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Freitag
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Hunde - Gefährliche und bestimmte Rassen
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Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
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