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Landesweiter Warntag

Am 12. März 2026 findet in Nordrhein-Westfalen der landesweite Warntag statt. 

Dieser dient einerseits dazu, die Bevölkerung für das Thema Warnung zu sensibilisieren und andererseits die Warninfrastruktur zu testen. Dazu werden um 11:00 Uhr die kommunalen Warnkonzepte erprobt und alle örtlichen Warnmittel ausgelöst. Zusätzlich kann die Probewarnung zum Beispiel über Sirenen, Lautsprecherfahrzeuge oder auch über Social-Media verbreitet werden. Darüber hinaus wird das Lagezentrum der Landesregierung um 11:00 Uhr das Modulare Warnsystem und alle
damit verbundenen Warnmittel (Medienanstalten, Warn-Apps wie NINA, die Stadtwerbetafeln der Firmen Ströer und Wall und auch Cell-Broadcast) auslösen.
Wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben die Möglichkeit geben, auch Ihre nachgeordneten Behörden über den Warntag in Kenntnis zu setzen,
um etwaige Störungen in Betriebsabläufen minimieren zu können.

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und das Ministerium für Schule und Bildung sind - aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit - mit gesondertem Schreiben unterrichtet worden.

Hunde - LHundG

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten, deren Haltung erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig ist.

Für große Hunde, gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.

  • Große Hunde (§ 11 LHundG)
    Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden. 
    Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
     
  • Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
    Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
     
  • Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
    Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.    
Gebühren
großer Hund gem. § 11 Landeshundegesetzt NRW 

25,00 €

gefährlicher Hund gem. § 3 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis

70,00 € bis 100,00 €

Hund bestimmter Rasse gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis

70,00 € bis 100,00 €

  • Anzeige eines großen Hundes oder Antrag auf Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
  • Impfpass
  • 15-stellige Microchipnummer
  • Tierhaftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestsummen (500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden)
  • Sachkundenachweis

Bei gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen zusätzlich

  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0"
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