Bürger Service
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten, deren Haltung erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig ist.
Für große Hunde, gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Anzeige eines großen Hundes oder Antrag auf Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
- Impfpass
- 15-stellige Microchipnummer
- Tierhaftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestsummen (500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden)
- Sachkundenachweis
Bei gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen zusätzlich
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0"
Gebühren | |
---|---|
großer Hund gem. § 11 Landeshundegesetzt NRW | 25,00 |
gefährlicher Hund gem. § 3 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis | 70,00 bis 100,00 |
Hund bestimmter Rasse gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis | 70,00 bis 100,00 |
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Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) unterscheidet zwischen drei Hundearten, deren Haltung erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig ist.
Für große Hunde, gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Anzeige eines großen Hundes oder Antrag auf Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
- Impfpass
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- Sachkundenachweis
Bei gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen zusätzlich
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gefährlicher Hund gem. § 3 Landeshundegesetz NRW - Erlaubnis | 70,00 bis 100,00 |
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Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
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- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Anzeige eines großen Hundes oder Antrag auf Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
- Impfpass
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- Tierhaftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestsummen (500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden)
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- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
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Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aer ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
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- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
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Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
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Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
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- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
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Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
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Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
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Für große Hunde, gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden.
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Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
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Für große Hunde, gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarzte festgestellt wurde.
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Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Anzeige eines großen Hundes oder Antrag auf Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
- Impfpass
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Für große Hunde, gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Hundehalter neben der erforderlichen steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt der Stadt Halver auch einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde einreichen.
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Große Hunde, die ausgewachsen entweder eine Mindestgröße von 40 cm oder aber ein Mindesgewicht von 20 kg haben, müssen bei der örtlichen Ordnungsbehörde angzeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
Hierunter fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Anzeige eines großen Hundes oder Antrag auf Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
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Bitte beachten Sie, dass diese Hunde auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne Leine geführt werden dürfen.
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
Als gefährlich gelten folgende Rassen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Als gefährlich gelten darüber hinaus: Hunde anderer Rassen, wenn die Gefährlichkeit nach einer Begutachtung des amtlichen Tierarztes festgestellt wurde.
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