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Landesweiter Warntag

Am 12. März 2026 findet in Nordrhein-Westfalen der landesweite Warntag statt. 

Dieser dient einerseits dazu, die Bevölkerung für das Thema Warnung zu sensibilisieren und andererseits die Warninfrastruktur zu testen. Dazu werden um 11:00 Uhr die kommunalen Warnkonzepte erprobt und alle örtlichen Warnmittel ausgelöst. Zusätzlich kann die Probewarnung zum Beispiel über Sirenen, Lautsprecherfahrzeuge oder auch über Social-Media verbreitet werden. Darüber hinaus wird das Lagezentrum der Landesregierung um 11:00 Uhr das Modulare Warnsystem und alle
damit verbundenen Warnmittel (Medienanstalten, Warn-Apps wie NINA, die Stadtwerbetafeln der Firmen Ströer und Wall und auch Cell-Broadcast) auslösen.
Wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben die Möglichkeit geben, auch Ihre nachgeordneten Behörden über den Warntag in Kenntnis zu setzen,
um etwaige Störungen in Betriebsabläufen minimieren zu können.

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und das Ministerium für Schule und Bildung sind - aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit - mit gesondertem Schreiben unterrichtet worden.

Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich, wenn der Betriebssitz innerhalb des Bereichs der Stadt Halver verlegt wird oder wenn die gewerbliche Tätigkeit erweitert oder verändert wird.

Gebühren
natürliche Personen26,00 €
juristische Personen33,00 €
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen13,00 €
  • bei Einzelunternehmen: Personalausweis, Reisepass oder ausländischer Pass
  • bei einer GmbH: persönliche Angaben von jedem Geschäftsführer
  • bei einer GbR (muss mindestens aus zwei Personen bestehen): hier muss jeder Gewerbetreibende eine Gewerbeanmeldung erstatten
  • bei einer KG, OHG oder GmbH & Co.KG muss jeder persönlich haftende Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung erstatten.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Gaststätten, Spielhallen, Automatenaufstellern, Reisegewerbetreibende etc.) ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis notwendig. Ohne diese darf das Gewerbe nicht begonnen werden.

Gewerbeordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gewerbeordnung §§ 14, 15, 55c GewO

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