Bürger Service
Namensänderung - Angleichung
Personen, die einen Namen nach einem ausländischen Recht erworben haben, deren Name sich aber fortan nach deutschem Recht richtet (z.B. Einbürgerung), haben die Möglichkeit durch eine Angleichungserklärung ihren Namen in die deutschsprachige Form zu ändern.
Im Rahmen der Angleichungserklärung
- kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden,
- kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden,
- können Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht kennt, abgelegt werden,
- können aus Namensketten Vor- und Familiennamen bestimmt werden,
- können bei Fehlen von Vor- und Familiennamen (wenn eine Person nur einen Eigennamen führt) Vor- und Familiennamen bestimmt werden.
Die Erklärung muss beim Standesamt abgegeben werden und wird je nach Einzelfall beim Standesamt des Wohnortes des Erklärenden oder ersatzweise beim Standesamt I in Berlin wirksam.
Gebühren | |
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Namensänderung | 21,00 € |
Ausstellen einer Bescheinigung über Ihre Namensänderung | 9,00 € |
Das Standesamt informiert Sie bei Bedarf darüber, welche Unterlagen erforderlich sind.
- Namensänderung
- Namensänderung - Anschlusserklärung für Kinder
- Namensänderung - Bestimmung eines Ehenamens
- Namensänderung - Einbenennung für minderjährige Kinder
- Namensänderung - Namenserteilung für minderjährige Kinder
- Namenserklärung - Doppelname
- Namenserklärung - Vertriebene und Spätaussiedler
- Namenserklärung - Wiederannahme des Geburts- oder eines früheren Namens